Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 5. 211 
Gewährung eines bestimmten Unterstützungsbetrages von seiten des letzt- 
gedachten Armenverbandes, dauernd oder zeitweilig auszuschließen. 
Die erstinstanzlichen Behörden (§§ 38, 39, 40) sind verpflichtet, auf 
Anrufen eines oder des anderen Beteiligten, zwecks tunlicher Herstellung 
einer solchen Einigung vermittelnd einzuschreiten. 
Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anerkenntnisses fest- 
gestellt, so findet auf Grund derselben die administrative Exekution statt 
(8 53). 
§ 56. Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesund- 
heit des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde, 
oder wenn die Ursache der Erwerbs= oder Arbeitsunfähigkeit des Aus- 
zuweisenden durch eine im Bundeskriegsdienste oder bei Gelegenheit einer 
Tat persönlicher Selbstaufopferung erlittene Verwundung oder Krank,- 
heit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst die Wegweisung vom 
Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachteilen für den Aus- 
zuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht erreichter Einigung 
das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in dem Auf- 
enthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten Armen- 
verbande zu zahlenden Unterstützungsbetrages, durch die zur Entscheidung 
in erster Instanz zuständige Behörde des Ortsarmenverbandes des Auf- 
enthaltsortes angeordnet werden. 
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fort- 
fallen, unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden 
kann, steht innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung beiden Teilen 
die Berufung zu. Dieselbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände 
einem und demselben Bundesstaate angehören, an die nächst höchste 
landesgesetzliche Instanz, sofern die streitenden Teile verschiedenen Bundes- 
staaten angehören, an das Bundesamt für das Heimatwesen. Bei der 
hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es endgültig. 
Dasselbe findet statt, wenn der Antrag des verpflichteten Armen- 
verbandes auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist. 
8§ 57. So lange das Verfahren, betreffend den Versuch einer 
Einigung nach § 55, oder betreffend den Erlaß der im § 56 bezeichneten 
Anordnung, schwebt, bleibt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster 
Instanz ausgesetzt (§ 53). 
§ 58. Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so 
fallen die Transportkosten als ein Teil der zu erstattenden Kosten der 
Unterstützung des Hilfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armenver- 
bande zur Last. 
Entsteht über die Notwendigkeit des Transportes oder die Art der 
Ausführung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber end- 
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