Anhang. Anlage Nr. 5. 211
Gewährung eines bestimmten Unterstützungsbetrages von seiten des letzt-
gedachten Armenverbandes, dauernd oder zeitweilig auszuschließen.
Die erstinstanzlichen Behörden (§§ 38, 39, 40) sind verpflichtet, auf
Anrufen eines oder des anderen Beteiligten, zwecks tunlicher Herstellung
einer solchen Einigung vermittelnd einzuschreiten.
Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anerkenntnisses fest-
gestellt, so findet auf Grund derselben die administrative Exekution statt
(8 53).
§ 56. Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesund-
heit des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde,
oder wenn die Ursache der Erwerbs= oder Arbeitsunfähigkeit des Aus-
zuweisenden durch eine im Bundeskriegsdienste oder bei Gelegenheit einer
Tat persönlicher Selbstaufopferung erlittene Verwundung oder Krank,-
heit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst die Wegweisung vom
Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachteilen für den Aus-
zuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht erreichter Einigung
das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in dem Auf-
enthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten Armen-
verbande zu zahlenden Unterstützungsbetrages, durch die zur Entscheidung
in erster Instanz zuständige Behörde des Ortsarmenverbandes des Auf-
enthaltsortes angeordnet werden.
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fort-
fallen, unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden
kann, steht innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung beiden Teilen
die Berufung zu. Dieselbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände
einem und demselben Bundesstaate angehören, an die nächst höchste
landesgesetzliche Instanz, sofern die streitenden Teile verschiedenen Bundes-
staaten angehören, an das Bundesamt für das Heimatwesen. Bei der
hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es endgültig.
Dasselbe findet statt, wenn der Antrag des verpflichteten Armen-
verbandes auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist.
8§ 57. So lange das Verfahren, betreffend den Versuch einer
Einigung nach § 55, oder betreffend den Erlaß der im § 56 bezeichneten
Anordnung, schwebt, bleibt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster
Instanz ausgesetzt (§ 53).
§ 58. Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so
fallen die Transportkosten als ein Teil der zu erstattenden Kosten der
Unterstützung des Hilfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armenver-
bande zur Last.
Entsteht über die Notwendigkeit des Transportes oder die Art der
Ausführung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber end-
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