Anhang. Anlage Nr. 7. 221
2. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn-
ort ihrer Eltern;
3. Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn-
ort der zugezogenen Zeugen;
4. die auf Befragen des Beamten abgegebene Erklärung der Ver-
lobten, sowie die erfolgte Verkündigung ihrer Verbindung;
5. die Unterschrift der anwesenden Personen.
. § 10. Die vorstehenden Bestimmungen über die Eheschließung
(§8 3 bis 9) finden auch Anwendung, wenn nicht beide Verlobte, sondern
nur einer derselben ein Bundesangehöriger ist.“)
§ 11.“) Die Eintragung der Geburt eines Kindes in die Register
kann von dem Beamten nur vorgenommen werden, nachdem sich der-
selbe durch Vernehmung des Vaters des Kindes oder anderer Personen
die Überzeugung von der Richtigkeit der einzutragenden Tatsachen ver-
schafft hat.
Diese Eintragung soll enthalten:
den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt;
das Geschlecht des Kindes;
die ihm beigelegten Vornamen;
. Vor= und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder
Gewerbe, sowie den Wohnort der Eltern und zweier bei der Ein-
tragung zuzuziehender Zeugen;
5. die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der vor-
gedachten Zeugen.
§ 12.5““) Die Eintragung eines Todesfalles in die Register erfolgt
auf Grund der Erklärung zweier Zeugen. Sie soll enthalten:
1. Vor= und Familiennamen des Verstorbenen, dessen Staatsange-
hörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn- und Geburtsort,
2. Vor= und Familiennamen seines Ehegatten,
3. Vor= und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder
Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen,
4. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes,
soweit diese Verhältnisse bekannt sind,
5. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn-
ort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben, und, wenn es Ver-
wandte des Verstorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft;
6. Unterschrift der Zeugen.
) Vgl. § 2 der Instr.
**) Vgl. §§ 13—16 der Instr., wo das Protokollformular mitgeteilt und
das Verfahren für Fälle vorgeschrieben ist, in welchen Bedenken gegen die
Richtigkeit des Anmeldenden entstehen.
* ) Vgl. §§ 17—20 der Instr.
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