Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 7. 221 
2. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort ihrer Eltern; 
3. Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort der zugezogenen Zeugen; 
4. die auf Befragen des Beamten abgegebene Erklärung der Ver- 
lobten, sowie die erfolgte Verkündigung ihrer Verbindung; 
5. die Unterschrift der anwesenden Personen. 
. § 10. Die vorstehenden Bestimmungen über die Eheschließung 
(§8 3 bis 9) finden auch Anwendung, wenn nicht beide Verlobte, sondern 
nur einer derselben ein Bundesangehöriger ist.“) 
§ 11.“) Die Eintragung der Geburt eines Kindes in die Register 
kann von dem Beamten nur vorgenommen werden, nachdem sich der- 
selbe durch Vernehmung des Vaters des Kindes oder anderer Personen 
die Überzeugung von der Richtigkeit der einzutragenden Tatsachen ver- 
schafft hat. 
Diese Eintragung soll enthalten: 
den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt; 
das Geschlecht des Kindes; 
die ihm beigelegten Vornamen; 
. Vor= und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder 
Gewerbe, sowie den Wohnort der Eltern und zweier bei der Ein- 
tragung zuzuziehender Zeugen; 
5. die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der vor- 
gedachten Zeugen. 
§ 12.5““) Die Eintragung eines Todesfalles in die Register erfolgt 
auf Grund der Erklärung zweier Zeugen. Sie soll enthalten: 
1. Vor= und Familiennamen des Verstorbenen, dessen Staatsange- 
hörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn- und Geburtsort, 
2. Vor= und Familiennamen seines Ehegatten, 
3. Vor= und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder 
Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen, 
4. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes, 
soweit diese Verhältnisse bekannt sind, 
5. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben, und, wenn es Ver- 
wandte des Verstorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft; 
6. Unterschrift der Zeugen. 
) Vgl. § 2 der Instr. 
**) Vgl. §§ 13—16 der Instr., wo das Protokollformular mitgeteilt und 
das Verfahren für Fälle vorgeschrieben ist, in welchen Bedenken gegen die 
Richtigkeit des Anmeldenden entstehen. 
* ) Vgl. §§ 17—20 der Instr. 
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