228 Anhang. Anlage Nr. 8.
befugnis überhaupt besonderen Beschränkungen zu unterwerfen. Das
Bedürfnis solcher Beschränkungen sei rein polizeilicher Natur und trete
nicht nur da, wo die Anhäufung bestrafter Verbrecher, z. B. am Orte
einer Strafanstalt, erhebliche Nachteile mit sich führe, sondern auch an
solchen Orten ein, wo der Zuwachs der Bevölkerung präsumtiv den
Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerstreite. So
gebe es Orte, deren Bevölkerung in der Mehrzahl vom Diebstahl lebe,
der ganzen Umgebung zur Plage gereiche und moralisch unglaublich ver-
sunken sei. Andere Orte mit unzureichenden Erwerbsquellen seien außer-
stande, die Armenlast zu tragen. — Die Kommission des Staatsrates
blieb auch diesen Ausführungen gegenüber bei dem Prinzip des Ent-
wurfes stehen, erkannte aber einstimmig an, daß, soweit es sich um be-
strafte Subjekte handle, der Zweck des Ministers vollständig durch die
Bestimmung jenes § 4 sich erreichen lasse.
Mehrfach ist endlich auch im Laufe jener Beratungen die Stellung
des § 4 zum Strafrecht und zu der strafrechtlichen Institution der polizei-
lichen Aufsicht berührt worden. Von dem Landtage der Rheinprovinz,
in deren größtem Teile schon damals das Institut der Polizeiaufsicht
auf Grund richterlichen Strafurteils mit der Wirkung der Aufenthalts-
bestimmung durch die Landespolizeibehörde bestand (code pénal Art. 44 ff.),
war das Verhältnis des § 4 zur Handhabung des Strafrechts in Er-
wägung gezogen worden. Die Motive des umgearbeiteten Entwurfs
(S. 89) beschränken sich in dieser Hinsicht auf folgende Anführung:
„B. Der Landtag von Rheinland wünscht zu §§ 3 und 4 eine
andere, nach seiner Meinung minder beschränkende Fassung, die
aber lediglich auf dem rheinisch-französischen Strafrecht beruht
und daher, als nicht allgemein passend, nicht angenommen werden
kann. Beide Paragraphen, meint derselbe, sollen sich nämlich auf
den Satz beschränken, daß die Verlegung des Wohnsitzes und resp.
Aufenthaltes nur dem, welcher infolge der Strafgesetze und eines
darauf gegründeten Urteils unter die besondere Aussicht der
Staatspolizei gestellt worden, versagt, oder vielmehr auch in
diesen Fällen solche nur von der auf Antrag der Regierung er-
teilten Genehmigung des Ministerii des Innern abhängig gemacht
werden könne." «
Von anderer Seite war angeregt worden, den Gemeinden ein
Recht zur Ausweisung bestrafter Personen für den Fall zu geben, daß
letztere innerhalb eines Probejahres nach der Entlassung aus dem Straf-
orte ein neues Verbrechen verübten. Der Referent der Kommission des
Staatsrates sprach sich über diesen Vorschlag, nachdem er zunächst dessen
Unhaltbarkeit bei Heimatlosigkeit der Verbrecher ausgeführt hatte, dahin
aus: „Sofern aber der Vorschlag den Verbrecher trifft und diesem nach