240 Anhang. Anlage Nr. 10b.
stets entsprochen werden soll, sofern die Erfordernisse des § 3 und die
vom Bundesrate für dessen Anwendung aufsgestellten Grundsätze im
übrigen gewahrt sind. Das der süddeutschen Auslegung entsprechende
Verfahren soll preußischerseits einstweilen nur Bayern, Württemberg
und Baden gegenüber erwidert werden. Sobald jedoch ein anderer
Bundesstaat als Bayern, Württemberg und Baden sich in der Praxis
uns gegenüber der süddeutschen Auslegung des Gesetzes angeschlossen
hat, soll, ohne hiervon die Übernahmeerklärung abhängig zu machen,
sofort an mich berichtet werden, damit ich darüber Entscheidung treffen
kann, ob unsererseits auch diesem Bundesstaate gegenüber die süddeutsche
Auslegung des § 3 zur Anwendung zu bringen ist.
Berlin, den 24. Januar 1895.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Haase.
Anlage Ur. 10b.
Zirkular an sämtliche Königlichen Negierungspräsiden-
ten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin
vom 7. Februar 1895, betreffend die Auslegung und An-
wendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
(Ml. i. V. Nr. 2 vom 28. Februar 1895.)
In der Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 des Freizügig-
keitsgesetzes hat sich die freie und Hansestadt Hamburg der süddeutschen
Auffassung angeschlossen.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich hiernach unter Bezugnahme auf
den Erlaß vom 28. Juli v. Is. (Minist.-Blatt S. 147) ergebenst, gefälligst
dafür Sorge zu tragen, daß hamburgischen Staatsangehörigen bei dem
Zutreffen der übrigen Erfordernisse des § 3 Abs. 2 der Aufenthalt in
Preußen auch dann versagt wird, wenn dieselben innerhalb der letzten
zwölf Monate hier Aufenthaltsbeschränkungen unterworfen oder hier
wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei
bestraft worden sind.
Berlin, den 7. Februar 1895.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Haase.