Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

240 Anhang. Anlage Nr. 10b. 
stets entsprochen werden soll, sofern die Erfordernisse des § 3 und die 
vom Bundesrate für dessen Anwendung aufsgestellten Grundsätze im 
übrigen gewahrt sind. Das der süddeutschen Auslegung entsprechende 
Verfahren soll preußischerseits einstweilen nur Bayern, Württemberg 
und Baden gegenüber erwidert werden. Sobald jedoch ein anderer 
Bundesstaat als Bayern, Württemberg und Baden sich in der Praxis 
uns gegenüber der süddeutschen Auslegung des Gesetzes angeschlossen 
hat, soll, ohne hiervon die Übernahmeerklärung abhängig zu machen, 
sofort an mich berichtet werden, damit ich darüber Entscheidung treffen 
kann, ob unsererseits auch diesem Bundesstaate gegenüber die süddeutsche 
Auslegung des § 3 zur Anwendung zu bringen ist. 
Berlin, den 24. Januar 1895. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: 
Haase. 
Anlage Ur. 10b. 
Zirkular an sämtliche Königlichen Negierungspräsiden- 
ten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin 
vom 7. Februar 1895, betreffend die Auslegung und An- 
wendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes. 
(Ml. i. V. Nr. 2 vom 28. Februar 1895.) 
In der Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 des Freizügig- 
keitsgesetzes hat sich die freie und Hansestadt Hamburg der süddeutschen 
Auffassung angeschlossen. 
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich hiernach unter Bezugnahme auf 
den Erlaß vom 28. Juli v. Is. (Minist.-Blatt S. 147) ergebenst, gefälligst 
dafür Sorge zu tragen, daß hamburgischen Staatsangehörigen bei dem 
Zutreffen der übrigen Erfordernisse des § 3 Abs. 2 der Aufenthalt in 
Preußen auch dann versagt wird, wenn dieselben innerhalb der letzten 
zwölf Monate hier Aufenthaltsbeschränkungen unterworfen oder hier 
wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei 
bestraft worden sind. 
Berlin, den 7. Februar 1895. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: 
Haase.
	        
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