Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 19. 261 
III. Die ausdrückliche Erklärung für die französische Nationalität, 
soweit dieselbe nach II erforderlich ist, erfolgt: 
1. seitens der Personen, welche sich in Elsaß-Lothringen aufhalten, 
durch kostenfreie protokollarische Erklärung vor dem Kreisdirektor 
und in Straßburg und Metz vor dem Polizeidirektor; 
2. seitens aller übrigen Personen durch eine, sei es vor der Mairie 
des Wohnortes in Frankreich, sei es vor einer französischen Ge- 
sandtschafts- oder Konsulatskanzlei abgegebene Erklärung oder 
durch Immatrikulierung bei einer solchen Kanzlei. 
IV. Die Frist für die Ausübung des Optionsrechts — mag dazu 
nur die Verlegung des Domizils nach Frankreich und die ausdrückliche 
Erklärung für die französische Nationalität oder nur eine von diesen 
beiden Tatsachen erforderlich sein (II und III) — läuft mit dem 30. Sep- 
tember l. Is. ab. Nur für diejenigen Personen, welche sich außerhalb 
Europas aufhalten, ist die Frist bis zum 30. September 1873 einschließ- 
lich verlängert. 
V. Diejenigen aus Elsaß-Lothringen gebürtigen Personen, welche 
in der französischen Armee oder Flotte in irgend einer Eigenschaft, auch 
als Freiwillige oder Einsteher dienen, haben das Recht, für die deutsche 
Nationalität zu optieren. Die Option erfolgt in der Weise, daß die 
betreffenden Personen der zuständigen Behörde die Erklärung vorlegen, 
daß sie sich für die deutsche Nationalität entschieden haben. Diese Er- 
klärung muß, wenn die betreffenden Personen ihren zeitweiligen Garni- 
sons- oder Aufenthaltsort in Frankreich haben, bei der Miarie dieses 
Ortes abgegeben werden. In betreff der Fristen gilt auch hier das unter 
IV Gesagte. 
VI. Wegen der Minderjährigen wird eine besondere Verfügung 
ergehen. 
B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betreffend die 
Option Minderjähriger. 
1. Nicht emanzipierte Minderjährige, sie mögen in Elsaß-Lothringen 
geboren sein oder nicht, können weder selbst noch durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, gesondert von diesen, für die französische Nationalität 
optieren. Sie folgen, wenn ihre Eltern noch am Leben sind, der Wahl 
der Nationalität des Vaters.d) 
Die Option des Vormunds für die französische Nationalität 
d) Durch die Option der Eltern wird zugleich die Nationalität der unter 
ihrer Gewalt und Vormundschaft stehenden minderjährigen Kinder bestimmt 
(s. NOp-#. 5. Nov. 1875, 24. Juni 1876 und 1. Dez. 1876, Jurist. Zeitschrift 
für das Reichsland Elsaß-Lothringen 1876 S. 9 und 387 und 1877 S. 56).
	        
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