Anhang. Anlage Nr. 19. 261
III. Die ausdrückliche Erklärung für die französische Nationalität,
soweit dieselbe nach II erforderlich ist, erfolgt:
1. seitens der Personen, welche sich in Elsaß-Lothringen aufhalten,
durch kostenfreie protokollarische Erklärung vor dem Kreisdirektor
und in Straßburg und Metz vor dem Polizeidirektor;
2. seitens aller übrigen Personen durch eine, sei es vor der Mairie
des Wohnortes in Frankreich, sei es vor einer französischen Ge-
sandtschafts- oder Konsulatskanzlei abgegebene Erklärung oder
durch Immatrikulierung bei einer solchen Kanzlei.
IV. Die Frist für die Ausübung des Optionsrechts — mag dazu
nur die Verlegung des Domizils nach Frankreich und die ausdrückliche
Erklärung für die französische Nationalität oder nur eine von diesen
beiden Tatsachen erforderlich sein (II und III) — läuft mit dem 30. Sep-
tember l. Is. ab. Nur für diejenigen Personen, welche sich außerhalb
Europas aufhalten, ist die Frist bis zum 30. September 1873 einschließ-
lich verlängert.
V. Diejenigen aus Elsaß-Lothringen gebürtigen Personen, welche
in der französischen Armee oder Flotte in irgend einer Eigenschaft, auch
als Freiwillige oder Einsteher dienen, haben das Recht, für die deutsche
Nationalität zu optieren. Die Option erfolgt in der Weise, daß die
betreffenden Personen der zuständigen Behörde die Erklärung vorlegen,
daß sie sich für die deutsche Nationalität entschieden haben. Diese Er-
klärung muß, wenn die betreffenden Personen ihren zeitweiligen Garni-
sons- oder Aufenthaltsort in Frankreich haben, bei der Miarie dieses
Ortes abgegeben werden. In betreff der Fristen gilt auch hier das unter
IV Gesagte.
VI. Wegen der Minderjährigen wird eine besondere Verfügung
ergehen.
B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betreffend die
Option Minderjähriger.
1. Nicht emanzipierte Minderjährige, sie mögen in Elsaß-Lothringen
geboren sein oder nicht, können weder selbst noch durch ihre gesetzlichen
Vertreter, gesondert von diesen, für die französische Nationalität
optieren. Sie folgen, wenn ihre Eltern noch am Leben sind, der Wahl
der Nationalität des Vaters.d)
Die Option des Vormunds für die französische Nationalität
d) Durch die Option der Eltern wird zugleich die Nationalität der unter
ihrer Gewalt und Vormundschaft stehenden minderjährigen Kinder bestimmt
(s. NOp-#. 5. Nov. 1875, 24. Juni 1876 und 1. Dez. 1876, Jurist. Zeitschrift
für das Reichsland Elsaß-Lothringen 1876 S. 9 und 387 und 1877 S. 56).