Object: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 411 
abgeleiteten Presbyterat, ohne diese Vollmacht, aber sonst wie der Episkopat das sacerdotium, 
die Befugnis zur Darbringung des unblutigen Opfers Christi in der Messe, als Hauptbestand- 
teil enthaltend, b) den Diakonat, gleich allen folgenden Stufen nur zu einem ministerium, 
speziell zur Gehilfenschaft bei Darbringung des Opfers berufend, c) den Subdiakonat zum 
Unterdienst in der Armenpflege und bei der Messe; d) den Akolythat zur Begleitschaft, ins- 
besondere zum Lichtertragen; e) den Exorzistat für den Dienst an den Besessenen; f) den Lektorat 
für die Schriftlesungen in der Messe und g) den Ostiariat zur Kirchenwartung. Höhere Weihen, 
ordines maiores oder sacri, sind nur die vier ersten; die anderen vom Akolythat an abwärts, 
denen übrigens jetzt keine Amter mehr entsprechen, so daß sie nur als Vorbereitungs- und Durch- 
gangsstufen in Betracht kommen, heißen niedere, minores, non sacri. 
Hinschius, Kr. I#11; Gasparri, Tractatus canonicus de sancta ordinatione, 2 Bde., 
1894 ff.; Furtner, Das Verhältnis der Bischofsweihe zum heil. Sakrament des Ordo, 1861; 
Kurz, Der Epistopat, der höchste, vom Presbyterat verschiedene Ordo, 1877; Schulte. 
Plaßmann, Der Episkopat, ein vom Presbyterat verschiedener und sakramentaler Ordo, 1883; 
Holtum, Qugeritur, utrum episcopatus sit ordo, Ib. f. Philos. XIV, 1900; Seidl, Das Dia- 
konat, 1890; Doubrav a, Der Diakon als Spender der Taufe, A. f. k. Kr. LXII, 1889; Reuter , 
Subdiakonat (6 30). 
2. Ordination ist Ubertragung einer Weihe, und zwar ein durch Handauflegung 
gespendetes Sakrament, ordinatio im engeren Sinne, beim Episkopat (consecratio), Presbyterat 
und Diakonat (bei diesem von Einigen, beim Subdiakonat von der herrschenden Ansicht be- 
stritten). Sie kann nur an bestimmten Tagen (aber jetzt extra tempora in den Quinquennal- 
fakultäten für die deutschen Bischöfe!) und Orten (Kathedrale, ecclesia publica) innerhalb der 
Meßfeier vorgenommen werden und bloß der Reihe nach von unten (nicht per saltum), doch so, 
daß die Erteilung aller niederen Weihen am selben Tag zu erfolgen pflegt, während für den 
Empfang der weiteren Zwischenzeiten, interstitia, von einem Jahr zur Bewährung vor- 
geschrieben geblieben sind. Voran gehen gewisse, zum Teil nur sormale Prüfungen, scrutinia, 
über das Vorhandensein der erforderlichen Eigenschaften sowie die Ablegung des Anti- 
modernisteneides mindestens vor Erteilung der Subdiakonatsweihe, nach Ermessen des Bischofs 
aber auch bei jeder weiteren höheren Weihe. 
Hinschius, Kr. 1 K 13, 14. 
3. Nicht ordiniert werden darf, wer ist 
a) incapaz, d. h. ungetauft oder weiblichen Geschlechts. Die doch erteilte Weihe ist 
nichtig (invalida); 
Hinschius, Kr. 1 12. 
b) irregularis. In diesem Fall ist aber die Weihe bloß üllicita, also, wenn trotz des Ver- 
bots vorgenommen, valida. Doch darf der so Geweihte die Weihe nicht ausüben und nicht 
weiter aufrücken. Man unterscheidet Irregularität infolge eines (oft unverschuldeten) Eigen- 
schaftsmangels und solche infolge einer Deliktsschuld. 
Boenninghausen, Tractatus de irregularitatibus, 1863 ff. 
Irregulär ist ex defectu corporis der körperlich oder geistig (defectus animi?) Kranke oder 
auffällig (durch Hinken oder Mangel des linken Auges, oculus canonicus) Behinderte, e. d. 
natalium der unehelich Geborene, e. d. fidei, der Ungefirmte oder erst kürzlich, besonders auf 
dem Todbett (clinicus) Übergetretene, e. d. actatis für den Episkopat der noch nicht 30, für 
den Presbyterat der noch nicht 24, für den Diakonat der noch nicht 22, für den Subdiakonat 
der noch nicht 21 Jahre alt Gewordene, e. d. scientiae der nicht genügend Vorgebildete und 
Wissende, e. d. libertatis der Ehemann, dessen Frau nicht zustimmt und ins Kloster geht oder 
Keuschheit gelobt, sowie Rechnungspflichtige, Beamte, Vormünder vor der Entlastung, e. d. 
sacramenti (scil. matrimonü) der Mann, der nacheinander in zwei durch Beischlaf konsum- 
mierten Ehen gelebt (bigamia successiva) oder in einer Ehe mit einer vorher Verwitweten 
oder Deflorierten (bigamia interpretativa) gestanden hat, e. d. plenae lenitatis, wer, wenn 
auch erlaubterweise, z. B. als Richter, Staatsanwalt, Belastungszeuge, Gerichtsschreiber, Henker, 
sacramentorum commnunione colligatus sub regimine legitimorum pastorum ac praecipue unius 
Christi in terris vicarü, Romani pontificis.
	        
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