Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 26. 273 
Art. 9. Ist auf Grund eines Heimatscheins die Niederlassung ge- 
währt worden, so kann der Staat, von dessen Behörden der Schein aus- 
gestellt war, ein Verlangen auf Übernahme nicht unter Berufung darauf 
ablehnen, daß der Inhaber und seine in dem Scheine ausgeführten 
Familienmitglieder die beurkundete Staatsangehörigkeit zur Zeit der 
Beurkundung nicht besessen haben. 
Art. 10. Eine zwangsweise Überführung auszuweisender Personen 
in das Gebiet des anderen Teiles darf nur auf Grund eines Übernahme- 
verfahrens (Artikel 11 bis 16) erfolgen. 
Art. 11. Die Überführung von Personen, die gemäß Artikel 2 
oder 3 ausgewiesen werden, soll auf Grund eines unmittelbaren Schrift- 
wechsels zwischen der die Ausweisung (Heimschaffung) anordnenden Be- 
hörde und der zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit zuständigen 
Heimatbehörde des zu Übernehmenden erfolgen. 
Nach Anerkennung der Übernahmepflicht und vorgängiger recht. 
zeitiger Benachrichtigung werden die Ausgewiesenen gegen Aushändi- 
gung der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des die ÜUbernahme- 
pflicht anerkennenden Schriftstücks von der zuständigen Grenzbehörde 
des Heimatlandes übernommen. 
Art. 12. Ein vorgängiger Schriftwechsel ist nicht erforderlich und 
es soll die auszuweisende Person von den Grenzbehörden ohne weitere 
Förmlichkeit übernommen werden, wenn sie mit einem gültigen Heimat- 
schein oder mit anderen gültigen, durch Notenaustausch der beiden Teile 
näher zu bestimmenden Papieren versehen ist, oder wenn ihre gegen- 
wärtige oder frühere Staatsangehörigkeit nach dem Ermessen der über- 
nehmenden Grenzbehörde sonst unzweifelhaft feststeht. 
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn es 
sich um die Übernahme einer wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit 
oder Krankheit hilflosen Person oder um die Übernahme einzelstehender 
Frauen mit Kindern handelt. In diesen Fällen behält es bei den Be- 
stimmungen des Artikel 11 sein Bewenden. 
Art. 13. Eine diplomatische Vermittelung findet nur dann statt, 
wenn entweder besondere Gründe den unmittelbaren Schriftwechsel un- 
tunlich erscheinen lassen, insbesondere wenn über die Heimatbehörde 
Ungewißheit besteht oder in sprachlicher Hinsicht der gegenseitigen Ver- 
ständigung Hindernisse sich entgegenstellen, oder wenn durch den un- 
mittelbaren Schriftwechsel die Anerkennung der Übernahmepflicht nicht 
erzielt worden ist und der ausweisende Teil sich hierbei nicht beruhigen 
will, oder wenn die Entscheidung der Stelle, welche die auszuweisende 
Person übernommen hat, von der Regierung des Heimatstaats nicht 
gebilligt wird. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 18
	        
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