276 Anhang. Anlage Nr. 25.
Art. 1. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen
in dem Gebiete des anderen Teiles in Ansehung ihrer Person und ihres
Eigentums den gleichen Rechtsschutz wie die Inländer genießen.
Auch sollen sie dort befugt sein, in gleicher Weise und unter den-
selben Bedingungen und Voraussetzungen wie die Inländer jede Art
von Gewerbe und Handel auszuüben, ohne anderen oder höheren Auf—
lagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art unterworfen
zu sein als die Inländer.
Die Bestimmung des Abs. 2 über die Ausübung von Gewerbe
und Handel findet entsprechende Anwendung auf die Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher Grundstücke, welche die Angehörigen des einen Teiles
in dem Gebiete des anderen Teiles besitzen.
Art. 2. Durch den Artikel 1 werden die Bestimmungen des Artikel 9
Abs. 5 des Handels- und Zollvertrags zwischen dem Deutschen Reiche
und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 und 12. November 1904 nicht
berührt.
Art. 3. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen gleichzeitig mit denen des Niederlassungsvertrags zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. No-
vember 1909 ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Rati-
fikationsurkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ab-
laufe des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in
Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von
einem der beiden Teile gekündigt wird.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter-
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern am einunddreißigsten
Oktober tausend neunhundert und zehn (31. Oktober 1910).
(L. S.) von Bülow.
(L. S.) Brenner.