Anhang. Anlage Nr. 28b. 305
trages dartuenden Nachweise der Grenzbehörde desjenigen preußischen
Übernahmeortes mitzuteilen, welcher dem zeitigen Aufenthaltsorte des
Auszuweisenden am nächsten liegt, oder von dort mit den geringsten
Kosten erreicht werden kann. Die Grenzbehörde hat hiernach von dem
Ergebnis der mit der nächstbelegenen niederländischen Grenzbehörde als-
bald zu führenden Verhandlungen die ausweisende Behörde zu benach-
richtigen und ihr, falls die Übernahme verweigert wird, die Bericht-
erstattung an die vorgesetzte Behörde, in Preußen an die Regierungs-
präsidenten, zur Inanspruchnahme der diplomatischen Vermittelung zu
überlassen. Anderenfalls hat sie unter gleichzeitiger Mitteilung der fest-
gesetzten Ubernahmetage — siehe unter Nr. 10 — den niederländischer-
seits bestimmten Ubernahmeort zu bezeichnen, wohin der Ausgewiesene
zu senden ist. Die ausweisende Behörde hat sodann über die Art und
Weise der Absendung des Ausgewiesenen, sowie über die Zeit seiner
Ankunft der für die Ubergabe bestimmten diesseitigen Grenzbehörde Mit-
teilung zu machen, welche am nächsten Übernahmetage durch die aus-
führende Behörde — siehe unter Nr. 10 — die Ubergabe des Ausge-
wiesenen an die niederländische Behörde unter gleichzeitiger Über-
reichung der Ausweispapiere bewirkt.
2. Übernahme nach Deutschland.
Wird bei einer diesseitigen Grenzbehörde von der nächstbelegenen
niederländischen Grenzbehörde die Übernahme einer Person beantragt,
so hat die diesseitige Grenzbehörde hiervon, nötigenfalls nach Einforde-
rung der zur Klarstellung des Sachverhaltes etwa noch erforderlichen
weiteren Unterlagen, sofort die zur Anerkennung der Staatsangehörig-
keit zuständige Heimatbehörde des zu Ubernehmenden zu benachrichtigen.
Ein Verzeichnis der in den einzelnen Bundesstaaten zuständigen Be-
hörden ergibt die Anlage A.“) Wird von dieser Behörde die Ubernahme-
pflicht gemäß Artikel 5 des Vertrages anerkannt und der Übernahmeort
bestimmt, so hat die Grenzbehörde hiervon die nächstbelegene nieder-
ländische Grenzbehörde und — sofern sie nicht selbst mit der Ubernahme
beauftragt ist — die bezeichnete diesseitige Grenzbehörde zu benach-
richtigen. Die Übernahme erfolgt sodann in der unter 1 bezeichneten
Form. Wird die Übernahme abgelehnt, so ist hiervon die niederländische
Grenzbehörde ungesäumt in Kenntnis zu setzen. Die Anerkennung der
Übernahmepflicht darf nicht aus dem Grunde verweigert oder verzögert
werden, weil unter den Behörden des Heimatlandes über den Unter-
stützungswohnsitz oder die Gemeindeangehörigkeit des zu Ubernehmenden
noch Zweifel bestehen. Andererseits ist es von Wichtigkeit, daß diese
*) Vgl. Anlage Nr. 31.
ahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 20