Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 28b. 305 
trages dartuenden Nachweise der Grenzbehörde desjenigen preußischen 
Übernahmeortes mitzuteilen, welcher dem zeitigen Aufenthaltsorte des 
Auszuweisenden am nächsten liegt, oder von dort mit den geringsten 
Kosten erreicht werden kann. Die Grenzbehörde hat hiernach von dem 
Ergebnis der mit der nächstbelegenen niederländischen Grenzbehörde als- 
bald zu führenden Verhandlungen die ausweisende Behörde zu benach- 
richtigen und ihr, falls die Übernahme verweigert wird, die Bericht- 
erstattung an die vorgesetzte Behörde, in Preußen an die Regierungs- 
präsidenten, zur Inanspruchnahme der diplomatischen Vermittelung zu 
überlassen. Anderenfalls hat sie unter gleichzeitiger Mitteilung der fest- 
gesetzten Ubernahmetage — siehe unter Nr. 10 — den niederländischer- 
seits bestimmten Ubernahmeort zu bezeichnen, wohin der Ausgewiesene 
zu senden ist. Die ausweisende Behörde hat sodann über die Art und 
Weise der Absendung des Ausgewiesenen, sowie über die Zeit seiner 
Ankunft der für die Ubergabe bestimmten diesseitigen Grenzbehörde Mit- 
teilung zu machen, welche am nächsten Übernahmetage durch die aus- 
führende Behörde — siehe unter Nr. 10 — die Ubergabe des Ausge- 
wiesenen an die niederländische Behörde unter gleichzeitiger Über- 
reichung der Ausweispapiere bewirkt. 
2. Übernahme nach Deutschland. 
Wird bei einer diesseitigen Grenzbehörde von der nächstbelegenen 
niederländischen Grenzbehörde die Übernahme einer Person beantragt, 
so hat die diesseitige Grenzbehörde hiervon, nötigenfalls nach Einforde- 
rung der zur Klarstellung des Sachverhaltes etwa noch erforderlichen 
weiteren Unterlagen, sofort die zur Anerkennung der Staatsangehörig- 
keit zuständige Heimatbehörde des zu Ubernehmenden zu benachrichtigen. 
Ein Verzeichnis der in den einzelnen Bundesstaaten zuständigen Be- 
hörden ergibt die Anlage A.“) Wird von dieser Behörde die Ubernahme- 
pflicht gemäß Artikel 5 des Vertrages anerkannt und der Übernahmeort 
bestimmt, so hat die Grenzbehörde hiervon die nächstbelegene nieder- 
ländische Grenzbehörde und — sofern sie nicht selbst mit der Ubernahme 
beauftragt ist — die bezeichnete diesseitige Grenzbehörde zu benach- 
richtigen. Die Übernahme erfolgt sodann in der unter 1 bezeichneten 
Form. Wird die Übernahme abgelehnt, so ist hiervon die niederländische 
Grenzbehörde ungesäumt in Kenntnis zu setzen. Die Anerkennung der 
Übernahmepflicht darf nicht aus dem Grunde verweigert oder verzögert 
werden, weil unter den Behörden des Heimatlandes über den Unter- 
stützungswohnsitz oder die Gemeindeangehörigkeit des zu Ubernehmenden 
noch Zweifel bestehen. Andererseits ist es von Wichtigkeit, daß diese 
*) Vgl. Anlage Nr. 31. 
ahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 20
	        
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