Anhang. Anlage Nr. 31.
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Behörden, welche befugt sind,
* das Anerkenntnis der Verpflichtung —
» zur Übernahme eines auszuweisenden Heimatscheine
&2 Staaten Staatsangehörigen abzugeben: und Staats-
— | 5 i its.
2 „Gegenüber der Gegenüber den t
Schweiz und den deutschen auszustellen.
Niederlanden Bundesstaaten -
1 2 3 4 5
in Eisenach, des IV.
Verwaltungsbezirks
in Dermbach, des V.
Berwaltungsbezirks
in Neustadt a./O.
9 Großz-Die Großherzogliche Wie in Spalte 8. Wie in Spalte 3.
erzogtumLandesregierung zu
Mecklen-Neustrelitz.
burg-
Strelitz.
10K#ô= Für das Wie in Spalte 3. Für das
berzogtn erzogtum Herzogtum
Olden= ldenburg: Oldenburg:
burg. (Das Großherzogliche Die Großherzoglichen
Staatsministerium, Amter und die Stadt-
Departement des magistrate zu Olden-
Innern. burg, Varel u. Jever.
Für das Für das
Fürstentum Fürstentum
Lübeck: Lübeck:
Die Großherzogliche Die Großherdogliche
Regierung zu Eutin. Regierung zu E
l und der ann
. strat daselbst.
E Für das Für das
i Bürstentum Fürstentum
1 irkenfeld: Birkenfeld:
Die Großherzogliche Die Großherzogliche
Regierung zu Birken- Regierung daselbst.
feld.
11 Herzog- Die Herzoglichen Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3.
tum Kreisdirektionen zu
Brann= Blankenburg a. /H.,
schweig. Braunschweig,
Gandersheim, Helm.
stedt, Holzminden
und Wolfenbüttel,
für die Stadt Braun-
schweig die Herzog-
liche Poligeidkrelitn.
in Braunschweig.