Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Osterreich. 513 
Osterreich. 
Das geltende Recht über den Erwerb und den Verlust der Staats- 
angehörigkeit ist nicht in einem einheitlichen Gesetz zusammengefaßt; es 
muß vielmehr aus den nach Art und Zeit verschiedensten Rechtsquellen 
zusammengestellt werden. In folgendem werden die Grundlagen an- 
gegeben: 
Die österreichische Staatsangehörigkeit wird erworben: 
1. durch Geburt von ehelichen Kindern eines Osterreichers 
(§F28 ABGB.)), von unehelichen Kindern einer Osterreicherin (Erl. d. Min. 
d. J. v. 6. Okt. 1850); bei in Osterreich aufgefundenen Findelkindern wird 
die österreichische Staatsangehörigkeit vermutet; 
2. durch Legitimation seitens eines Osterreichers; 
3. durch Verehelichung mit einem Osterreicher (Hof-Kanzleidekrete 
vom 23. Februar 1833 und 10. Juni 1835); 
4. durch Eintritt in ein öffentliches Amt (ABG#B. 829); doch müssen 
grundsätzlich Ausländer, die ein öffentliches Amt bekleiden wollen, bereits 
vorher ihre Aufnahme in das Bürgerrecht erwirkt haben (Art. 3 d. Staats- 
Grund Ges. vom 21. Dezember 1867); 
5. auf Antrag durch Naturalisation (85 29, 30 ABGB.), deren 
Voraussetzungen sind: Dispositionsfähigkeit, Unbescholtenheit (H. K. D. 
vom 12. April 1816; Erl. d. M. d. J. vom 31. Juli 1851), Zusicherung des 
Heimatsrechtes in einer österreichischen Gemeinde (geregelt durch Heimat- 
gesetz vom 3. Dezember 1863 in der Fassung der Novelle vom 5. Dezember 
1896; vgl. Erl. d. Min. d. J. vom 30. August 1850 und 19. Dezember 1851). 
Dazu muß noch kommen 
a) entweder der Nachweis der ökonomischen Selbständigkeit (§ 30 
ABGB., H. K. D. vom 12. April 1816) oder 
b) 10jähriger ununterbrochener Wohnsitz in Osterreich (§29 ABGB.; 
H. K. D. vom 1. März 1833). 
Im Falle zu a) und bei Frauen und Unmündigen (H. K. D. vom 
31. März 1831 und 30. August 1824) wird die Naturalisation perfekt 
mit der Fassung des Aufnahmebeschlusses durch die naturalisierende 
Behörde, im übrigen durch die Leistung des Bürgereides und Aushän- 
digung einer Beglaubigungsurkunde hierüber. 
Die Naturalisation erstreckt sich auch auf Ehefrau und minder- 
jährige Kinder des Naturalisierten (§§ 92, 146, 156 ABGB.; H. K. D. 
vom 17. Dezember 1817, 31. März 1831 und 30. August 1832). 
Die österreichische Staatsangehörigkeit geht verloren: 
1. durch Verehelichung einer Osterreicherin mit einem Nicht- 
österreicher (§ 19 des Auswanderungspatentes vom 24. März 1832); 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 33
	        
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