Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Osterreich.  513

Osterreich.

Das  geltende  Recht  über  den  Erwerb  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  ist  nicht  in  einem  einheitlichen  Gesetz  zusammengefaßt;  es
muß  vielmehr  aus  den  nach  Art  und  Zeit  verschiedensten  Rechtsquellen
zusammengestellt  werden.  In  folgendem  werden  die  Grundlagen  angegeben:


Die  österreichische  Staatsangehörigkeit  wird  erworben:

1.  durch  Geburt  von  ehelichen  Kindern  eines  Osterreichers
(§F28  ABGB.)),  von  unehelichen  Kindern  einer  Osterreicherin  (Erl.  d.  Min.
d.  J.  v.  6.  Okt.  1850);  bei  in  Osterreich  aufgefundenen  Findelkindern  wird
die  österreichische  Staatsangehörigkeit  vermutet;

2.  durch  Legitimation  seitens  eines  Osterreichers;

3.  durch  Verehelichung  mit  einem  Osterreicher  (Hof-Kanzleidekrete
vom  23.  Februar  1833  und  10.  Juni  1835);

4.  durch  Eintritt  in  ein  öffentliches  Amt  (ABG#B.  829);  doch  müssen
grundsätzlich  Ausländer,  die  ein  öffentliches  Amt  bekleiden  wollen,  bereits
vorher  ihre  Aufnahme  in  das  Bürgerrecht  erwirkt  haben  (Art.  3  d.  Staats-Grund
  Ges.  vom  21.  Dezember  1867);

5.  auf  Antrag  durch  Naturalisation  (85  29,  30  ABGB.),  deren
Voraussetzungen  sind:  Dispositionsfähigkeit,  Unbescholtenheit  (H.  K.  D.
vom  12.  April  1816;  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  31.  Juli  1851),  Zusicherung  des
Heimatsrechtes  in  einer  österreichischen  Gemeinde  (geregelt  durch  Heimatgesetz
  vom  3.  Dezember  1863  in  der  Fassung  der  Novelle  vom  5.  Dezember
1896;  vgl.  Erl.  d.  Min.  d.  J.  vom  30.  August  1850  und  19.  Dezember  1851).
Dazu  muß  noch  kommen

a)  entweder  der  Nachweis  der  ökonomischen  Selbständigkeit  (§  30
ABGB.,  H.  K.  D.  vom  12.  April  1816)  oder

b)  10jähriger  ununterbrochener  Wohnsitz  in  Osterreich  (§29  ABGB.;
H.  K.  D.  vom  1.  März  1833).

Im  Falle  zu  a)  und  bei  Frauen  und  Unmündigen  (H.  K.  D.  vom
31.  März  1831  und  30.  August  1824)  wird  die  Naturalisation  perfekt
mit  der  Fassung  des  Aufnahmebeschlusses  durch  die  naturalisierende
Behörde,  im  übrigen  durch  die  Leistung  des  Bürgereides  und  Aushändigung
  einer  Beglaubigungsurkunde  hierüber.

Die  Naturalisation  erstreckt  sich  auch  auf  Ehefrau  und  minderjährige
  Kinder  des  Naturalisierten  (§§  92,  146,  156  ABGB.;  H.  K.  D.
vom  17.  Dezember  1817,  31.  März  1831  und  30.  August  1832).

Die  österreichische  Staatsangehörigkeit  geht  verloren:

1.  durch  Verehelichung  einer  Osterreicherin  mit  einem  Nichtösterreicher
  (§  19  des  Auswanderungspatentes  vom  24.  März  1832);

Cahn,  Staatsangehörigkeitsgesetz.  4.  Aufl.  33