Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

544 Ausländische Gesetzgebung. 
recht verzichtet hat, sowie derjenigen Kinder desselben, welche zur Zeit 
der Entlassung unter elterlicher Gewalt waren, vorausgesetzt, daß die 
Witwe und die getrennte oder geschiedene Ehefrau binnen zehn Jahren 
nach Auflösung oder Trennung der Ehe, die Kinder binnen der gleichen 
Frist nach zurückgelegtem zwanzigsten Altersjahr darum einkommen; 
b) der Witwe und der von Tisch und Bett getrennten oder geschie- 
denen Ehefrau, welche durch ihre Heirat das Schweizerbürgerrecht ver- 
loren hat, sofern sie binnen zehn Jahren nach Auflösung oder Trennung 
der Ehe ihre Wiedereinbürgerung verlangt; 
e) solcher Personen, welche durch besondere Verhältnisse genötigt 
wurden, auf das Schweizerbürgerrecht zu verzichten, sofern sie binnen 
zehn Jahren nach ihrer Rückkehr in die Schweiz ein solches Gesuch stellen. 
Mit der Mutter oder den Eltern werden in den Fällen a, b und c auch 
die nach dem Rechte des Staates, dem sie angehören, noch minderjährigen 
oder bevormundeten Kinder aufgenommen, wenn die Mutter die elter- 
liche Gewalt über ihre Kinder besitzt oder der ihnen bestellte Vormund 
sich damit einverstanden erklärt und nicht ausdrückliche Ausnahmen ge- 
macht werden. 
IV. Kanzleigebühren. 
Art. 11. 
Für die Ausfertigung der Bewilligung zur Erwerbung eines 
Gemeinde= und Kantonsbürgerrechts erhebt die Bundeskanzlei eine 
Gebühr von 20 Fr. 
Diese Gebühr ist zu erlassen: 
a) bei Wiederaufnahme in das schweizerische Bürgerrecht; 
b) wenn der Bewerber in der Schweiz geboren ist und wenigstens 
zehn Jahre in der Schweiz gewohnt hat; 
c) wenn eine Kantonsregierung die Bewilligung für einen Aus- 
länder nachsucht, dem das Bürgerrecht schenkungsweise erteilt werden 
soll (Art. 1 Abs. 2). 
V. Nichtigerklärung. 
Art. 12. 
Der Bundesrat kann die einem Ausländer erteilte Bewilligung 
zur Erwerbung eines Gemeinde= und Kantonsbürgerrechtes während 
fünf Jahren seit der Kantonsbürgerrechtserwerbung für nichtig erklären, 
wenn es sich herausstellt, daß die im Gesetz für die Erteilung dieser Be- 
willigung aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt waren. 
Die Nichtigerklärung der Bewilligung hat die Aufhebung des 
auf Grund derselben verliehenen Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts 
zur Folge.
	        
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