44 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 7.
nahme angenommen, so würde ein ehemaliger Deutscher, der seiner Reichsangehörigkeit
verlustig gegangen ist, diese aber nach § 38 Ziff. 2 auch ohne
Niederlassung in Deutschland wiedererlangen kann, günstiger gestellt sein als
ein Deutscher, der ohne Niederlassung in einem anderen Bundesstaate Angehöriger
werden möchte. Gerade darin unterscheiden sich aber die in dem
§7d. G. für die Aufnahme vorgesehenen Voraussetzungen von den Bedingungen,
deren Erfüllung nach § 8 d. G. der Einbürgerung vorausgehen muß; in §7 d. G.
ist nämlich das Plus der Bedingungen gegeben, welche die höhere Verwaltungsbehörde
von dem Aufzunehmenden zu fordern berechtigt ist, im § 8 d. G. dagegen
nur das Minimum der Bedingungen, von welchen die Einbürgerung abhängig
gemacht wird. Während es sonach jedem Bundesstaate freisteht, an die
im §8 d. G. enthaltenen Bedingungen noch andere schwerere zu knüpfen, was
auch von einigen Bundesstaaten geschieht, können die Bedingungen des § 7 d. G.
von keinem Bundesstaate erschwert, wohl aber erleichtert werden. Die
höhere Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates kann also ebensowohl Deutsche
aufnehmen, welche Aufenthaltsbeschränkungen unterliegen, als auch solche,
welche ihre Niederlassung noch nicht bewirkt haben.
Unter „Niederlassung“ ist im Hinblick auf den § 1 Ziff. 1 des Freizügigkeitsgesetzes
vom 1. Nov. 1867 (Anhang, Anl. Nr. 2) nichts anderes zu verstehen, als der
Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens in der betreffenden
Gemeinde in Verbindung mit der erklärten Absicht, seinen Aufenthalt daselbst
zu nehmen (vgl. Sten Ber. des Deutschen Reichstages 1870 Bd. 1 S. 260, Entsch.
d. Preuß. OVG. Bd. 22 S. 394; 30 S. 403; 54 S. 185; über den Begriff
„Niederlassung“ vgl. auch BGB. 8 7).
Die Tatsache, sich eine Wohnung oder ein Unterkommen verschafft zu haben,
bildet die Voraussetzung des Aufenthaltsrechts und folgeweise auch der Aufnahme.
„Die Polizeibehörde ist jedoch“, wie ein Erlaß des preuß. Min. d. J. vom
31. Aug. 1868 (Mil. S. 266) verfügt, „weder verpflichtet noch befugt, die Art
und Weise des Unterkommens zu prüfen und darüber zu befinden, ob
dasselbe ein reelles und für den Unterhalt des Betreffenden ausreichendes sei.
Bielmehr kommt es lediglich darauf an, ob der Anziehende neben der Erwerbsfähigkeit
eine Wohnung oder ein Unterkommen besitzt. Der Umstand, daß in
dem Freizügigkeitsgesetze neben dem Worte „Wohnung“ auch der Ausdruck
„Unterkommen“ gebraucht ist, läßt sich also nicht dahin auslegen, daß unter
letzterem ein besonders nachzuweisendes Erwerbsverhältnis gemeint ist, vielmehr
hat dadurch nur der Mißdeutung des Wortes „Wohnung“ entgegengetreten
und ausgesprochen werden sollen, daß schon ein Unterkommen, beispielsweise
eine Schlafstelle, welche als eigene Wohnung nicht angesehen werden
könnte, genügen soll, um den Anziehenden gegen Ausweisung zu schützen.
Solange daher der Anziehende durch sein Verhalten keinen Anlaß gibt, gegen
ihn einzuschreiten, ist die Polizeibehörde nicht befugt, ihn zum Nachweise seiner
Subsistenzmittel oder seines reellen Erwerbs zu nötigen, und noch weniger,
ihn wegen Mangels dieses Nachweises von dem gewählten Aufenthaltsort
auszuschließen.“
In ähnlicher Weise ist der Ausdruck „Unterkommen“ in Ziff. 8 der bayeri-§
7.