Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

44  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  8  7.

nahme  angenommen,  so  würde  ein  ehemaliger  Deutscher,  der  seiner  Reichsangehörigkeit
  verlustig  gegangen  ist,  diese  aber  nach  §  38  Ziff.  2  auch  ohne
Niederlassung  in  Deutschland  wiedererlangen  kann,  günstiger  gestellt  sein  als
ein  Deutscher,  der  ohne  Niederlassung  in  einem  anderen  Bundesstaate  Angehöriger
  werden  möchte.  Gerade  darin  unterscheiden  sich  aber  die  in  dem
§7d.  G.  für  die  Aufnahme  vorgesehenen  Voraussetzungen  von  den  Bedingungen,
deren  Erfüllung  nach  §  8  d.  G.  der  Einbürgerung  vorausgehen  muß;  in  §7  d.  G.
ist  nämlich  das  Plus  der  Bedingungen  gegeben,  welche  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  von  dem  Aufzunehmenden  zu  fordern  berechtigt  ist,  im  §  8  d.  G.  dagegen
  nur  das  Minimum  der  Bedingungen,  von  welchen  die  Einbürgerung  abhängig
  gemacht  wird.  Während  es  sonach  jedem  Bundesstaate  freisteht,  an  die
im  §8  d.  G.  enthaltenen  Bedingungen  noch  andere  schwerere  zu  knüpfen,  was
auch  von  einigen  Bundesstaaten  geschieht,  können  die  Bedingungen  des  §  7  d.  G.
von  keinem  Bundesstaate  erschwert,  wohl  aber  erleichtert  werden.  Die
höhere  Verwaltungsbehörde  eines  Bundesstaates  kann  also  ebensowohl  Deutsche
aufnehmen,  welche  Aufenthaltsbeschränkungen  unterliegen,  als  auch  solche,
welche  ihre  Niederlassung  noch  nicht  bewirkt  haben.

Unter  „Niederlassung“  ist  im  Hinblick  auf  den  §  1  Ziff.  1  des  Freizügigkeitsgesetzes
  vom  1.  Nov.  1867  (Anhang,  Anl.  Nr.  2)  nichts  anderes  zu  verstehen,  als  der
Besitz  einer  eigenen  Wohnung  oder  eines  Unterkommens  in  der  betreffenden
Gemeinde  in  Verbindung  mit  der  erklärten  Absicht,  seinen  Aufenthalt  daselbst
zu  nehmen  (vgl.  Sten  Ber.  des  Deutschen  Reichstages  1870  Bd.  1  S.  260,  Entsch.
d.  Preuß.  OVG.  Bd.  22  S.  394;  30  S.  403;  54  S.  185;  über  den  Begriff
„Niederlassung“  vgl.  auch  BGB.  8  7).

Die  Tatsache,  sich  eine  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  verschafft  zu  haben,
bildet  die  Voraussetzung  des  Aufenthaltsrechts  und  folgeweise  auch  der  Aufnahme.

„Die  Polizeibehörde  ist  jedoch“,  wie  ein  Erlaß  des  preuß.  Min.  d.  J.  vom
31.  Aug.  1868  (Mil.  S.  266)  verfügt,  „weder  verpflichtet  noch  befugt,  die  Art
und  Weise  des  Unterkommens  zu  prüfen  und  darüber  zu  befinden,  ob
dasselbe  ein  reelles  und  für  den  Unterhalt  des  Betreffenden  ausreichendes  sei.
Bielmehr  kommt  es  lediglich  darauf  an,  ob  der  Anziehende  neben  der  Erwerbsfähigkeit
  eine  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  besitzt.  Der  Umstand,  daß  in
dem  Freizügigkeitsgesetze  neben  dem  Worte  „Wohnung“  auch  der  Ausdruck
„Unterkommen“  gebraucht  ist,  läßt  sich  also  nicht  dahin  auslegen,  daß  unter
letzterem  ein  besonders  nachzuweisendes  Erwerbsverhältnis  gemeint  ist,  vielmehr
  hat  dadurch  nur  der  Mißdeutung  des  Wortes  „Wohnung“  entgegengetreten
  und  ausgesprochen  werden  sollen,  daß  schon  ein  Unterkommen,  beispielsweise
  eine  Schlafstelle,  welche  als  eigene  Wohnung  nicht  angesehen  werden
könnte,  genügen  soll,  um  den  Anziehenden  gegen  Ausweisung  zu  schützen.
Solange  daher  der  Anziehende  durch  sein  Verhalten  keinen  Anlaß  gibt,  gegen
ihn  einzuschreiten,  ist  die  Polizeibehörde  nicht  befugt,  ihn  zum  Nachweise  seiner
Subsistenzmittel  oder  seines  reellen  Erwerbs  zu  nötigen,  und  noch  weniger,
ihn  wegen  Mangels  dieses  Nachweises  von  dem  gewählten  Aufenthaltsort
auszuschließen.“

In  ähnlicher  Weise  ist  der  Ausdruck  „Unterkommen“  in  Ziff.  8  der  bayeri-§

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