46 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 7.
c) Wenn der um die Aufnahme Nachsuchende Aufenthalts-
beschränkungen unterliegt (8 3 Abs. 1 d. Freizügigkeitsgesetzes).
Derartige Aufenthaltsbeschränkungen können auferlegt werden:
I. Auf Grund richterlicher Erkenntnisse.
Nach § 38 St G. kann in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen auf
die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt werden. Die höhere Landespolizei-
behörde (Verwaltungsbehörde) erhält durch ein solches Erkenntnis die Befugnis,
nach Anhörung der Gefängnisverwaltung den Verurteilten auf die Zeit von
höchstens 5 Jahren unter Polizeiaufsicht zu stellen. Diese Zeit wird von dem
Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen
ist. Die Polizeiaufsicht hat nach § 39 St GB. hinsichtlich der Reichsangehörigen
die Wirkung, daß dem Verurteilten der Aufenthalt an einzelnen bestimmten
Orten — nicht an dem Heimatorte — untersagt werden kann.
Hinsichtlich der unter Polizeiaussicht gestellten Reichsangehörigen, welche
sich in einen anderen Bundesstaat begeben, ist durch Bundesratsbeschluß vom
10. Juni 1872 (uvgl. MBl. 1872 S. 193) folgendes verfügt worden:
„1. Bezüglich solcher Personen, gegen welche in einem Bundesstaate
auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden ist, kann, falls sie sich
in einen anderen Bundesstaat begeben, die Stellung unter Polizeiaufsicht
auch von derjenigen Landespolizeibehörde ausgesprochen werden, in deren
Bezirke sie Aufenthalt nehmen.
Jede Landespolizeibehörde, von welcher die Stellung eines Verurteil-
ten unter Polizeiaufsicht angeordnet wird, hat hiervon, sofern derselbe in
einem anderen Bundesstaate verurteilt worden, oder heimatangehörig ist
oder seinen Aufenthalt hat, jeder der hierbei beteiligten Landespolizeibehörden
des anderen Staates Mitteilung zu machen.
2. Die in § 362 Abs. 2 u. 3 St GB. erwähnten Befugnisse werden in
allen Fällen durch die Landespolizeibehörde desjenigen Bundesstaates aus-
geübt, in welchem die Verurteilung erfolgt ist.“
Vgl. auch Verfügung des preuß. Min. d. J. vom 30. Nov. 1902 (Ml.
i. V. 1903 S. 8) über die Frage, ob auch auf Grund von reichsgesetzlichen.
Vorschriften der Aufenthalt nach § 3 des Freizügigkeitsgesetzes untersagt werden
kann, obwohl hier nur die landesgesetzlichen Bestimmungen über Aufenthalts-
beschränkungen erwähnt sind.
II. Vorläufig entlassenen Strafgefangenen.
Nach den §§ 23—25 St G. können die zu einer längeren Zuchthaus-
oder Gefängnisstrafe Verurteilten, wenn sie drei Vierteile, mindestens aber ein
Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut
geführt haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen werden; der Beschluß
über die vorläufige Entlassung, sowie ev. über einen Widerruf ergeht von der
obersten Justizaussichtsbehörde.
Die vorläufig entlassenen Strafgefangenen unterliegen der besonderen
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