Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

48  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  8  7.

ist  die  Landespolizeibehörde  jedoch  nur  in  Ansehung  solcher  Sträflinge  befugt,
welche  zu  Zuchthaus  oder  wegen  eines  Verbrechens,  wodurch  der  Täter  sich
als  einen  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Moralität  gefährlichen  Menschen
dbarstellt,  zu  irgendeiner  anderen  Strafe  verurteilt  worden  oder  in  einer
Korrektionsanstalt  eingesperrt  gewesen  sind.

Ülber  die  Gründe  einer  solchen  Maßregel  ist  die  Landespolizeibehörde
nur  dem  vorgesetzten  Ministerium,  nicht  aber  der  Partei  Rechenschaft  zu
geben  schuldig.“

Was  die  Bestimmung  unter  Nr.  1  dieses  Paragraphen  betrifft,  so  ist  dieselbe
  durch  die  an  deren  Stelle  getretene  Nr.  1  §  39  StGB.  aufgehoben.

Dagegen  ist  es  streitig  gewesen,  ob  die  Bestimmung  in  Nr.  2  des  §  2  b.  G.
vom  31.  Dez.  1842  noch  gegenwärtig  Geltung  hat.  Nach  Ansicht  der  preuß.  Verwaltungsbehörden
  war  die  fortwährende  Gültigkeit  dieser  Bestimmung  zweifellos,
während  dies  seitens  der  Doktrin  bestritten  wurde.

Erst  mittels  Erkenntnisses  des  Oberverwaltungsgerichtes  vom  25.  Jan.
1888  ist  endgültig  entschieden  worden,  daß  die  Nr.  2  des  mehrgedachten  Paragraphen
  fortwährend  in  Geltung  ist,  daß  aber  der  Schlußsatz,  wonach  die  Landespolizeibehörde
  nur  dem  vorgesetzten  Ministerium,  nicht  aber  der  Partei  über
die  Gründe  ihrer  Maßnahmen  Rechenschaft  schuldig  sein  soll,  insofern  außer
Kraft  gesetzt  worden  ist,  als  der  §  66  des  Organisationsgesetzes  vom  26.  Juli
1880  (et#t  8§  180,  127  d.  G.  Ub.  d.  allgem.  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883,
GS.  S.  195)  auch  die  landespolizeilichen  Verfügungen  der  Regierungspräsidenten
  bzw.  des  Polizeipräsidenten  zu  Berlin  der  Rechtskontrolle  im  Verwaltungsstreitverfahren
  unterwirft  (§§  16,  17  u.  35  ebendaselbst);  s.  Anhang,  Anl.
Nr.  8.  Vgl.  Entsch.  d.  OVG.  Bd.  9  S.  415;  Bd.  10  S.  336.

Hinsichtlich  des  bei  Anwendung  des  §  2  Ziff.  2  d.  G.  vom  31.  Dez.  1842
zu  beobachtenden  Verfahrens  sind  seitens  des  Min.  d.  J.  verschiedene  Erlasse
ergangen:  so  unter  dem  25.  Febr.  1860  (Ml.  S.  70)  die  Verfügung,  daß  die
vorerwähnte  gesetzliche  Bestimmung  die  Landesbehörde  nicht  verpflichtet,
sondern  nur  dem  Ermessen  derselben  anheimstellt,  gewisse  Kategorien  bestrafter
Individuen  von  dem  Aufenthalte  an  bestimmten  Orten  auszuschließen,  und  daß,
wenn  die  Landespolizeibehörde  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch  macht,
frühere  Bestrafungen  keinen  Grund  bilden  sollen,  einem  Neuanziehenden  den
Aufenthalt  zu  versagen;

ferner  Erlaß  vom  14.  Dez.  1860  (MBl.  1861  S.  11  ff.),  welcher  verfügt:

„a)  daß  der  im  §  2  Nr.  2  a.  a.  O.  nach  der  Terminologie  des  damals
gültigen  landrechtlichen  Strafrechts  gebrauchte  Ausdruck  „Verbrechen“  auch
auf  solche  strafbare  Handlungen  zu  beziehen  ist,  welche  nach  dem  neuen
Stratgesetzbuche  (jetzt  nach  dem  Strafgesetzbuche  f.  d.  D.  R.)  in  die  Kategorie
der  Vergehen  gehören,  beispielsweise  auf  Diebstahl;

b)  daß  die  Landespolizeibehörde  bei  Anwendung  des  §  2
Nr.  2  sorgfältig  zu  erwägen  hat,  ob  die  bestrafte  Person  gerade
an  dem  Ort,  von  wo  sie  entfernt  werden  soll,  für  die  öffentliche

  Sicherheit  und  Moralität  gefährlicher  ist  als  anderswo,
desgleichen,  ob  ein  anderer  Ort  zu  ihrer  Aufnahme  verpflichtet

§  V7.