Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Rechnung  des  Staats  eine  Konsumtionsabgabe  (Mahl=  und  Schlacht-Steuer)
  entrichtet  werden  muß,  so  bleiben  solche  dieser  Abgabe,  gleich  den
inländischen  Produkten  und  Fabrikaten  dieser  Art,  unterworfen.
Gegenstände,  von  welchen  für  Rechnung  einer  Stadt  oder  Gemeine  ohne
Rücksicht,  ob  dieselben  ausländische  oder  inländische  Erzeugnisse  sind,  eine
gleiche  Abgabe  (Octroi)  erhoben  wird.  Dieser  unterliegen  bei  dem  Eingang
  in  die  Stadt  oder  Gemeine,  welche  zur  Erhebung  der  Abgabe  befugt
ist,  auch  Waaren  derselben  Art,  welche  aus  einem  der  kontrahirenden
Sctaaten  über  die  Grenzen  des  andern  eingebracht  worden  sind.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  werden  jedoch  dafür  Sorge  tragen,  daß

diese  Kommunal-Abgaben  nicht  auch  blos  tranfitirende  Gegenstände  treffen,  und
daß  durch  die  Erhebungsweise  der  Verkehr  so  wenig  als  möglich  erschwert  werde.

““

b)

c)

d

e)

II.  Zeitweise:
Baumwollene,  gewebte  oder  gestrickte  Waaren,  auch  baumwollene  Posamentier-Waaren.

Königlich-Preußischer  Tarif  No.  2.  lUtt.  c.  Abtheilung  Il.
Koöniglich-Baierscher  und  Würtembergischer  Vereins-Tarif  Ziffer  38.
d.  1  bis  4.
Seidene  und  halbseidene,  gewebte  und  gestrickte,  so  wie  Posamenlier=Waaren.

Königlich-Prenßischer  Tarif  No.  31.  litt.  c.  et  d.  Abtheilung  II.
Königlich  -Baierscher  und  Würtembergischer  Vereins-Tarif  Ziffer  408.
e.  1.  2.  Ziffer  423.
Wollene,  gewebte  und  gestrickte  Waaren,  ferner  dergleichen  Waaren  aus
Thierhaaren  obiger  Art,  wie  auch  halbwollene  Waaren,  mit  Ausnahme
von  Teppichen  aus  Wolle  oder  andern  Thierhaaren  mit  Leinen  gemische,
und  mit  Ausnahme  der  Hutmacher-Arbeit  Cgefilzter).
Königlich-Preußischer  Tarif  No.  41.  lirt.  c.  und  e.  Abtheilung  II.
Königlich  -Baierscher  und  Würtembergischer  Vereins-Tarif  Ziffer  456.
489.  1.
Leder  und  Lederwaaren.
Königlich-Preußischer  Tarif  No.  21.  lit.  a.  b.  c.  d.  Abcheilung  II.
Königlich-Baierscher  und  Würtembergischer  Vereins-Tarif  Ziffer  254.
a.  b.  d.  351.  371.  170.  a.  2.  443.  300.  320.  214.  399.  a.  b.
Zu  Waaren  verarbeiletes  Kupfer  und  Messing,  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen.

Königlich-Preußischer  Tarif  No.  19.  litt.  c.  Abtheilung  Il.
Königlich  -Baierscher  und  Würtembergischer  Vereins-Tarif  Ziffer  247.
d.  282.  e.  1  83.  a.  b.  283.  c.  1.  2
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