Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb für einen Deutschen durch Aufnahme. 8 7. 47 
Beschränkung,“) daß sie ohne ortspolizeiliche Erlaubnis den Entlassungs- oder 
späteren Aufenthaltsort auf länger als 48 Stunden nicht verlassen und an 
einem anderen Orte nicht ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde dieses letzteren 
auf länger als 48 Stunden Aufenthalt nehmen dürfen. 
(Vgl. § 13 der Zirkular-Verfügung der preuß. Min. d. J. und der Justiz 
vom 21. Jan. 1871, JMl. S. 35 ff.).“) 
III. Bestraften Personen, insoweit es nach den Landeßsgesetzen, 
welche zur Zeit des Inkrafttretens des Freizügigkeitsgesetzes 
in Geltung gewesen sind, zulässig ist. 
Der § 3 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. Nov. 1867 bestimmt, daß, 
insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschrän- 
kungen unterworfen werden können, es dabei sein Bewenden behält. 
Es sind sonach nur diejenigen Beschränkungen der Aufenthaltsfreiheit 
aufrechterhalten worden, welche in den zur Zeit des Inkrafttretens des ge- 
dachten Gesetzes geltenden Landesgesetzen begründet sind.) 
Als solche Landesgesetze, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Freizügig- 
keitsgesetzes in Geltung waren, sind zu erwähnen: 
1. Das preußische Gesetz vom 31. Dez. 1842 über die Auf- 
nahme neuanziehender Personen. (Pr. GS. 1843 S. 5.) 
Nach § 2 dieses Geses kann der Aufenthalt verweigert oder durch lästige 
Bedingungen erschwert werden: 
„1. Wenn jemand durch ein Strafurteil in der freien Wahl seines 
Aufenthalts beschränkt ist; 
2. Wenn die Landespolizeibehörde nötig findet, einen entlassenen 
Sträfling von dem Aufenthalte an gewissen Orten auszuschließen. Hierzu 
*) Es findet bei den vorläufig entlassenen Strafgefangenen nicht eine 
polizeiliche Aufsicht im Sinne der §§ 38 u. 39 St G., sondern nur eine polizei- 
liche überwachung statt, welche mit dem Ablaufe der festgesetzten Strafzeit ihr 
Ende nimmt, es sei denn, daß ein Widerruf der vorläufigen Entlassung erfolgt 
sei (ugl. § 24 Abs. 2 StG.). 
*7) Analog der von der preußischen Regierung in betreff der Aufenthalts- 
beschränkung vorläufig entlassener Strafgefangenen ergangenen Zirkularver- 
fügung vom 21. Jan. 1871 sind auch seitens aller übrigen Bundesregierungen 
Berfügungen erlassen worden, welche besonders hinsichtlich der obenerwähnten 
im § 13 vorgesehenen 48 stündigen Aufenthaltsbeschränkung mit der Verfügung 
der preußischen Regierung wörtlich übereinstimmen. 
»»s) Neue Beschränkungen der Aufenthaltsfreiheit können 
durch das Landesrecht nicht eingeführt werden. Es erhellt dieses 
letztere nicht nur aus dem § 3 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes, sondern auch 
daraus, daß die in dem § 5 des Entwurfs zum Einführungsgesetze zum deutschen 
Strafgesetzbuche enthaltene Bestimmung: 
„es dürfe in landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht 
Gegenstand des Strafgesetzbuches sind, die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht 
angedroht werden“ 
aus dem Grunde gestrichen worden ist, weil mit der Zulässigkeit 
der Polizeiaufsicht die Ausweisung zusammenhänge und somit den einzelnen 
Staaten eine Modifikation des Freizügigkeitsgesetzes gestattet werden 
würde (s. Sten Ber. d. Nordd. Reichstages 1870 Bd. IV Aktenst. Nr. 132 S. 505 
und BDVd. II S. 776). 
8 7.
	        
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