56 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 S.
11. rechtfertigt.
Über Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags vgl. § 40 d. G.
12. Antrag.
Wenn in den Anm. ba u. 7 zu diesem Paragraphen gesagt worden ist,
daß bei Handhabung des Abs. 1 des §7 den Landesbehörden gestattet ist, bei
Gewährung der Aufnahme ein milderes Verfahren eintreten zu lassen, als in
den §§ 3—5 des Freizügigkeitsgesetzes sowie hinsichtlich der Niederlassung vor-
gesehen ist, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 dieses Paragraphen als zwin-
gendes Recht anzusehen, auf deren Einhaltung die Landesbehörden in keiner
Weise verzichten können.
13. Ehefrau.
Obwohl im allgemeinen das Gesetz an dem Grundsatze festgehalten hat,
daß Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist hier doch die Möglich-
keit ins Auge gefaßt worden, daß die Ehefrau eine Bundesstaatsangehörigkeit
beantragt, die von dem Ehemann nicht geteilt wird (vgl. § 16 Abs. 2 d. G.).
14. Zustimmung.
Es dürfte als eine Lücke in dem Gesetz empfunden werden, daß in betreff
der äußeren Form nicht ausdrücklich bestimmt wird, ob eine derartige Zustim-
mung vor einer Verwaltungsbehörde mündlich oder, wenn schriftlich, durch
eine hierzu befugte Behörde beglaubigt, abgegeben werden muß. Da dies
nicht geschehen ist, wird jede Art der Zustimmungserklärung, die der mit der
Sache befaßten Behörde glaubwürdig erscheint, als ausreichend erachtet werden
müssen.
15. Bormundschaftsbehörde.
Wegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vgl. EG. z. BGB. Art. 147;
Reichsges. üb. d. freiwill. Gerichtsbark. vom 17. Mai 1898 (REBl. S. 771)
§§ 35, 86, 43, 45. In der Mehrzahl der Bundesstaaten ist übrigens das Amts-
gericht die Vormundschaftsbehörde.
16. Unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft.
Über elterliche Gewalt vgl. 88 2 ff., 1626 ff., 1707 (der unehelichen Mutter
steht sie nicht zu), 1757 BGB., über Vormundschaft vgl. §§ 1773 ff., 1896 ff.
BGB. Daß man bei der Bestimmung nicht an die wegen Geisteskrankheit Ent-
mündigten von über 16 Jahren gedacht hat, die doch wie in bürgerlichrechtlichen
Angelegenheiten, so auch hier Rechtshandlungen nicht werden vornehmen
können, ist schon von Paul Lenel (Zeitschr. f. bad. Verw. usw. 1913) und von
Weck (Kommentar S. 63) gerügt worden. Auch für solche Geschäftsunfähige
wird dem Sinne d. G. entsprechend der gesetzliche Vertreter den Antrag zu
stellen haben.
§# #1
Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kanns
von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist,
auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er-“
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