Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

56 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 S. 
11. rechtfertigt. 
Über Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags vgl. § 40 d. G. 
12. Antrag. 
Wenn in den Anm. ba u. 7 zu diesem Paragraphen gesagt worden ist, 
daß bei Handhabung des Abs. 1 des §7 den Landesbehörden gestattet ist, bei 
Gewährung der Aufnahme ein milderes Verfahren eintreten zu lassen, als in 
den §§ 3—5 des Freizügigkeitsgesetzes sowie hinsichtlich der Niederlassung vor- 
gesehen ist, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 dieses Paragraphen als zwin- 
gendes Recht anzusehen, auf deren Einhaltung die Landesbehörden in keiner 
Weise verzichten können. 
13. Ehefrau. 
Obwohl im allgemeinen das Gesetz an dem Grundsatze festgehalten hat, 
daß Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist hier doch die Möglich- 
keit ins Auge gefaßt worden, daß die Ehefrau eine Bundesstaatsangehörigkeit 
beantragt, die von dem Ehemann nicht geteilt wird (vgl. § 16 Abs. 2 d. G.). 
14. Zustimmung. 
Es dürfte als eine Lücke in dem Gesetz empfunden werden, daß in betreff 
der äußeren Form nicht ausdrücklich bestimmt wird, ob eine derartige Zustim- 
mung vor einer Verwaltungsbehörde mündlich oder, wenn schriftlich, durch 
eine hierzu befugte Behörde beglaubigt, abgegeben werden muß. Da dies 
nicht geschehen ist, wird jede Art der Zustimmungserklärung, die der mit der 
Sache befaßten Behörde glaubwürdig erscheint, als ausreichend erachtet werden 
müssen. 
15. Bormundschaftsbehörde. 
Wegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vgl. EG. z. BGB. Art. 147; 
Reichsges. üb. d. freiwill. Gerichtsbark. vom 17. Mai 1898 (REBl. S. 771) 
§§ 35, 86, 43, 45. In der Mehrzahl der Bundesstaaten ist übrigens das Amts- 
gericht die Vormundschaftsbehörde. 
16. Unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft. 
Über elterliche Gewalt vgl. 88 2 ff., 1626 ff., 1707 (der unehelichen Mutter 
steht sie nicht zu), 1757 BGB., über Vormundschaft vgl. §§ 1773 ff., 1896 ff. 
BGB. Daß man bei der Bestimmung nicht an die wegen Geisteskrankheit Ent- 
mündigten von über 16 Jahren gedacht hat, die doch wie in bürgerlichrechtlichen 
Angelegenheiten, so auch hier Rechtshandlungen nicht werden vornehmen 
können, ist schon von Paul Lenel (Zeitschr. f. bad. Verw. usw. 1913) und von 
Weck (Kommentar S. 63) gerügt worden. Auch für solche Geschäftsunfähige 
wird dem Sinne d. G. entsprechend der gesetzliche Vertreter den Antrag zu 
stellen haben. 
§# #1 
Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kanns 
von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, 
auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er-“ 
8 8.
	        
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