Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

60 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 B. 
Da bis jetzt zu dem neuen Gesetz erschwerende Bedingungen, die der 
einzelne Bundesstaat an die Einbürgerung von Ausländern knüpfte und die in 
den Ausführungsbestimmungen niedergelegt werden konnten, noch nicht ver- 
öffentlicht sind, so kann über diesen Punkt nichts Näheres mitgeteilt werden. 
Es erscheint indessen angezeigt, daß hier die Bestimmungen wiedergegeben 
werden, die zum Gesetz vom 1. Juni 1870 erlassen sind. 
So ist in der Entschließung des kgl. bayer. Staatsmin. d. J. vom 9. Mai 
1871 unter 5a mit Rücksicht auf die bayer. Heimatgesetzgebung verfügt, daß 
Ausländern die Naturalisation in der Regel nur dann zu erteilen ist, wenn sie 
nachweisen, daß sie für den Fall der Naturalisation sofort die Heimat in einer 
bayer. Gemeinde erhalten. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur mit Ge- 
nehmigung des kgl. bayer. Staatsminist. des Innern zulässig. 
Die kgl. württembergische Regierung hat in einem Erlaß vom 31. Jan. 
1881 die Erteilung der Naturalisation von verschiedenen Vorbedingungen ab- 
hängig gemacht, und zwar muß der zu Naturalisierende seinen nicht bloß vor- 
übergehenden Aufenthalt in Württemberg bereits genommen, sodann in 
Gemäßheit des § 19 der württemb. Verfassungsurkunde von einer bestimmten 
württembergischen Gemeinde die vorläufige Zusicherung des Gemeinde- 
bürgerrechts erhalten haben; auch muß der Nachweis dafür erbracht sein, 
daß der zu Naturalisierende aus seiner früheren Staatsangehörigkeit 
bereits entlassen ist, oder im Falle seiner Naturalisierung sofort ent- 
lasseen werden wird, oder nach der Gesetzgebung seines bisherigen Heimat- 
staates durch die Naturalisation in Württemberg seine bisherige Staats- 
angehörigkeit verliert. 
Eine Verordnung des kgl. sächsischen Min. d. J. vom 24. Dez. 1870 be- 
stimmt unter anderm in 8§2, daß Ausländern die Naturalisationsurkunde 
nicht eher ausgefolgt wird, als bis sie den im § 139 der Verfassungsurkunde 
vorgeschriebenen Eid geleistet haben, und in § 4 Abs. 3, daß Ausländern, 
welche sich innerhalb der Schönburgschen Rezeßherrschaften niederlassen wollen, 
die Naturalisationsurkunde nicht eher ausgestellt wird, als bis sie, nebst den 
übrigen Naturalisationserfordernissen die nach dem Abschnitt VIII § 14 des 
Erlduterungsrezesses vom 9. Okt. 1835 erforderliche Aufnahmebewilligung 
des betreffenden Rezeßherrschaftsbesitzers beigebracht haben. 
Nach der Lübeckschen Verordnung vom 30. Nov. 1870 müssen Aus- 
länder, welche im Lübeckschen Freistaate naturalisiert werden wollen, vor der 
Erteilung der Naturalisationsurkunde nachweisen, daß sie aus dem Staats- 
verbande, dem sie bisher angehört haben, entlassen sind. 
In Hamburg können Ausländer die Staatsangehörigkeit nur erwerben, 
wenn sie — abgesehen von den in § 8 d. G. aufgestellten Erfordernissen — den 
Nachweis liefern, daß sie 
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben, 
2. aus dem Staatsverbande, dem sie angehörten, entlassen sind, oder die 
Seicherheit haben, daß ihnen diese Entlassung für den Fall der Aufnahme 
in den hamburgischen Staatsverband erteilt wird. 
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