Erwerb für einen Ausländer durch Einbürgerung. 8 S. 63
stande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht
der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist;
3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.
§ 106. Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat,
ist nach Maßgabe der §8§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 114. Wer wegen Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen
Trunksucht entmündigt oder wer nach § 1906 unter vorläufige Vormund-
schaft gestellt ist, steht in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minder-
jährigen gleich, der das siebente Lebensjahr vollendet hat.“
7. 8 7 Absf. 2 Satz 2.
Vgl. Anm. 16 zu § 7 d. G.
8. von seinem gesetzlichen Bertreter.
a) Der nicht Geschäftsfähige kann eingebürgert werden, auch ohne daß
sein gesetzlicher Vertreter für sich selbst die Einbürgerung beantragt hat. Er-
forderlich ist nur, daß der im Ausland wohnhafte gesetzliche Vertreter sich mit
dem nicht Geschäftsfähigen in demjenigen Bundesstaate, in welchem die Ein-
bürgerung beantragt ist, bereits niedergelassen hat oder der Vertretene seinen
Wohnsitz mit ausdrücklicher Genehmigung des Vertreters im Inland begründet
hat (vgl. kgl. württemb. Min.-Erl. vom 3. Aug. 1901; ABl. 1903 S. 5 ff.).
In einem Sonderfall ist das preuß. Ministerium des Innern noch weiter
gegangen. Es hat nämlich einen in Rußland wohnhaften russischen Unter-
tan, welcher für seine beiden minderjährigen, aus der russischen Untertanen-
schaft bereits entlassenen Söhne um die preußische Naturalisation nachgesucht
hatte, mit folgendem Bescheide versehen:
„Wenn auch die Naturalisation Minderjähriger ohne ihre Eltern an
sich für zulässig zu erachten ist, so kann dieselbe doch nur unter denjenigen
Voraussetzungen erfolgen, welche im § 8 des Reichsgesetzes vom 1. Juni
1870 für den Erwerb der Staatsangehörigkeit vorgeschrieben sind.
Hierzu gehört aber insbesondere die Niederlassung im Inlande, und
da dieser Bedingung im vorliegenden Falle nicht entsprochen ist, so kann
dem Antrage des Bittstellers zurzeit jedenfalls nicht näher getreten werden.
Eine Entscheidung über das Gesuch wird überhaupt erst dann möglich
sein, wenn der Bittsteller, wie er beabsichtigt, seinen Wohnsitz bezw. seinen
dauernden Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben wird, und zwar wird
diese Entscheidung der Beurteilung derjenigen höheren Verwaltungsbehörde
anheimfallen, in deren Bezirk der Bittsteller sich niederlassen und an die er
sich daher auch event. mit seinem Gesuche wegen der Naturalisation seiner
Kinder zu wenden haben wird.“
Inwieweit diese Entscheidung sich vereinen läßt mit § 8 BGB., der
dem nicht Geschäftsfähigen die Möglichkeit gibt, einen von dem seines gesetz-
lichen Vertreters verschiedenen Wohnsitz mit dessen Zustimmung zu begründen,
muß dahingestellt bleiben. In Anbetracht dessen jedoch, daß die Einbürgerung
fakultativ ist und erschwerende Bedingungen jederzeit dem Gesuch um Ein-
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