Bedenken gegen die Einbürgerung. 8 9. 73
Abs. 2, 26 Abs. 3 Satz 2, 30, 31, 32 Abs. 3, wo eine Verpflichtung des Bundes-
staats zur Einbürgerung gegeben ist, kann von einem Befragen der übrigen
Bundesstaaten nicht die Rede sein. Der Abs. 1 des § 9 kommt also in den vor-
erwähnten Paragraphen nicht zur Anwendung. Denn wo dem Bundesstaat
die Pflicht auferlegt wird, die Einbürgerung zu vollziehen, kann es unmöglich
der Wille des Gesetzes sein, den Bundesstaat zu veranlassen, bei den übrigen
Bundesstaaten eine Rundfrage zu halten, ob er sich auf dem Wege des Rechts
und der Gesetzmäßigkeit befinde. Auch betont § 12 d. G., in dem ein Rechts-
anspruch auf Einbürgerung gegeben wird, ausdrücklich, daß in diesem Falle
die Anfrage an die Bundesstaaten bestehen bleibt, weil die etwaige Gefährdung
des Reichs oder eines Bundesstaats verhütet werden soll. Auch hieraus kann
schon gefolgert werden, daß für die übrigen oben erwähnten Paragraphen der
§ 9 Abs. 1 nicht in Frage kommen kann. Ich möchte zum Grunde der Nichtbe-
fragung der übrigen Bundesstaaten in den oben erwähnten Paragraphen noch
folgendes bemerken: Angenommen, ein Bundesstaat hätte den gesetzlichen
Bestimmungen gemäß die Pflicht, eine Einbürgerung vorzunehmen, und
wäre der Meinung, daß auch zu solchen Einbürgerungen das Befragen der
Bundesstaaten notwendig sei. Bei dieser Befragung hätte nun ein Bundesstaat
Bedenken geäußert, und der Bundesrat, zur Entscheidung berufen, hätte dieses
Bedenken geteilt. Die Person, die einen gesetzmäßigen Einbürgerungsanspruch
zu haben glaubt, ist aber mit dem abschlägigen Bescheid des ersuchten
Bundesstaats nicht zufrieden, und, da nach § 40 d. G. ein Rekurs zulässig ist,
so stehen wir vor der Frage, ob eine bundesstaatliche Verwaltungsbehörde über
die höchste Behörde des Reichs, den Bundesrat, eine letztinstanzliche Entschei-
dung abgeben kann. Eine solche Folge kann doch von dem Gesetze nicht gewollt
sein (vgl. auch die Rede des Staatssekretärs Dr. Delbrück im Reichstage,
3. Lesung, Prot. 5764). Für den Fall des § 12, der zwar einen Einbürgerungs-
anspruch gibt, aber § 9 für anwendbar erklärt, ist deshalb auch das Rekurs-
verfahren nicht gegeben (gleicher Meinung Lenel a. a. O.; Meyer § 10 Anm. 15,
§ 11 Anm. 14; a. M. Weck §9 Anm. 8; vgl. auch Kommer. S. 82).
Auch in den Fällen der §8 13 u. 15 Abs. 2 Halbsatz 2 wird ein Befragen
der Bundesstaaten als vom Gesetz erfordert nicht zu erachten sein, da hier dem
Reichskanzler allein die Entscheidung gegeben ist.
4. ehemalige Angehörige.
Ehe ich des näheren auf den Inhalt des zweiten Absatzes eingehe, möchte
ich vorausschicken, daß es sich sowohl hier wie in §§ 10, 11, 13 um den Wieder-
erwerb der Staatsangehörigkeit durch ehemalige Deutsche handelt und daß
über die Bedingungen eines solchen Wiedererwerbs auch in dem Abschnitt
über den Verlust der Staatsangehörigkeit, und zwar in den §§ 26 Abs. 3, 30,
31, 32 Abs. 3, 33 Satz 2, gesprochen wird. Anstatt die Bedingungen des Wieder-
erwerbs auf diese Art auseinanderzureißen, hätte nach meinem Dafürhalten
das neue Gesetz an Klarheit gewonnen, wenn den beiden Abschnitten über
den Erwerb und den Verlust der Staats- bzw. Reichsangehörigkeit ein dritter
Abschnitt angefügt worden wäre, der lediglich den Wiedererwerb zum Inhalt
gehabt hätte. So wird in § 9 Abs. 2 von ehemaligen Staatsangehörigen, in
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