194 IV. Teil. Gesetzestexte.
Schluß-Protocoll.
Bei der am heutigen Tage stattgehabten Unter-
zeichnung der zwischen den Bevollmächtigten Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und
bei Rhein 2c. und Seiner Majestät des Deutschen Kaisers
und Königs von Preußen abgeschlossenen Militär-Con-
vention sind nachfolgende Zusatzbestimmungen vereinbart,
beziehungsweise Erklärungen abgegeben worden:
Artikel 1.
Zu Artikel 4. Die Königlich Preußischen Bevoll-
mächtigten erklärten, daß Seine Majestät der Kaiser das
Allerhöchstdemselben von Seiner Königlichen Hoheit dem
Großherzoge übertragene Recht der Ernennung, Be-
förderung und Versetzung der Officiere, Portepee-Fähn-
riche, Acrzte und Militär-Beamten unter thunlichster
Berücksichtigung der Wünsche des Allerhöchsten Con-
tingentsherrn ausüben wollen. Insbesondere soll der
Contingents-Commandeur beauftragt werden, vor Ein-
sendung der terminsmäßigen Vorschläge und Gesuche
an Seine Majestät den Kaiser, Seiner Königlichen
Hoheit dem Contingents-Herrn bezüglich der Officiere 2c.
sämmtlicher Waffen Vortrag zu erstatten und etwaige
Bemerkungen Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs Seiner Majestät dem Kaiser zu melden.
Artikel 2.
Zu Artikel 9. Die Großbherzoglich Hessischen Be-
vollmächtigten erklärten, daß Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von der Befugniß, Allerhöchstihre Ad-
jutantur zu bestellen, dahin Gebrauch zu machen ge-
denken, daß dieselbe aus einem General-Adjutanten und