Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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§.  22.

Die  Gesuche  um  Ertheilung  des  Stipendiums  sind  in  jedem  Jahre  vor  dem  1.  Februar  desselben  an
die  Central=Direktion  des  archäologischen  Instituts  nach  Berlin  einzusenden,  welche  die  Wahl  nach  vorgenommener
  Prüfung  der  Qualifikation  des  Bewerbers  in  der  Gesammtsitzung  vornimmt.  Die  auswärtigen  Mitglieder
  können  nicht  verlangen,  daß  ihnen  die  die  Meldungen  enthaltenden  oder  darauf  bezüglichen  Schriftstücke
vor  ihrer  Ankunft  in  Berlin  mitgetheilt  werden;  wohl  aber  ist  ihnen  während  ihres  Aufenthalts  in  Berlin
nach  Thunlichkeit  Kenntniß  vom  Inhalt  jener  Schriftstücke  zu  geben  und  Einsicht  zu  verstatten,  ohne  daß
wegen  nicht  genügend  erfolgter  Kenntnißnahme  die  Gültigkeit  der  Abstimmung  angefochten  werden  kann.  Bei
gleicher  wissenschaftlicher  Tüchtigkeit  wird  die  Central=Direktion  denjenigen  Bewerbern  den  Vorzug  geben,  die
neben  der  unerläßlichen  philologischen  Bildung  sich  bereits  einen  gewissen  Grad  kunstgeschichtlicher  Kenntnisse
und  monumentaler  Anschauungen  zu  eigen  gemacht  haben  und  welche  dem  archäologischen  Institute  oder  den
deutschen  Lehranstalten  oder  Museen  dereinst  nützlich  zu  werden  versprechen.

§.  23.
Die  Stipendien  können  nicht  kumulirt,  noch  für  einen  längeren  Zeitraum  als  ein  Jahr  vergeben
werden;  zulässig  ist  jedoch  die  Wiedergewährung  eines  Stipendiums  für  ein  zweites  Jahr.
Die  Wiedergewährung  des  im  §.  20  bezeichneten  fünften  Stipendiums  auf  ein  zweites  Jahr  kann
auch  erfolgen,  wenn  der  Stipendiat  bei  eintretender  Fälligkeit  des  zweiten  Stipendiums  das  30.  Lebensjahr
bereits  überschritten  haben  sollte.

 

§.  24.
Dispensation  von  den  in  den  §§.  20,  21,  23  aufgestellten  Vorschriften  ertheilt  in  besonderen  Fällen
das  Auswärtige  Amt  nach  Anhörung  der  Central=Direktion.  

§.  25.

Die  Central=Direktion  legt  die  von  ihr  getroffene  Wahl  jährlich  vor  dem  1.  Juli  unter  Beifügung
der  sämmtlichen  eingelaufenen  Gesuche  und  unter  Angabe  der  Motive  dem  Auswärtigen  Amt  zur  Bestätigung
vor.  Die  schließliche  Entscheidung  wird  in  der  Regel  vor  Ablauf  des  Juli=Monats  den  Empfängern  mitgeheilt,
  deren  Namen  in  dem  „Reichs=Anzeiger“  veröffentlicht  werden.

§.  26.
Das  Stipendium  wird  jährlich  am  1.  Oktober  fällig,  und  der  ganze  Jahresbetrag  auf  einmal  dem
Bewerber  oder  seinem  gehörig  legitimirten  Bevollmächtigten  durch  die  Legationskasse  gegen  Quittung  ausgezahlt.

§.  27.  

Stipendien,  die  nicht  vergeben  worden  sind,  werden  nach  Maßgabe  des  Etats  auf  das  nächstfolgende
Jahr  übertragen,  und  zugleich  mit  den  in  diesem  Jahre  verfügbaren  ordentlichen  Stipendien  nach  denselben
Normen  vergeben.

§.  28.

Der  Stipendiat  ist  verpflichtet,  so  lange  er  in  Rom  oder  Athen  verweilt,  an  den  Sitzungen,  Vorträgen
  und  Übungen  des  Instituts  (§.  9,  6)  regelmäßigen  Antheil  zu  nehmen.  Er  hat  überdies  während
seiner  Reise  die  Zwecke  des  Instituts  nach  Möglichkeit  zu  fördern  und  nach  Beendigung  derselben  über  deren
Ergebniß  einen  summarischen  Bericht  an  die  Central=Direktion  einzusenden.

Akademischer  Jahresbericht.

§.  29.  
In  dem  Jahresberichte,  den  die  Königlich  preußische  Akademie  jährlich  in  der  für  die  Feier  des
Geburtstages  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und  Königs  von  Preußen  bestimmten  Sitzung  erstattet,  wird  auch
der  Leistungen  des  Instituts  gedacht,  und  werden  die  Namen  der  Stipendiaten  angegeben  (§.  25).

Statuten=Änderung    
§.  30.
Veränderungen  dieses  Statuts  bedürfen  der  Zustimmung  des  Bundesraths  und  der  Kaiserlichen
Genehmigung.
§.  31.  
Dieses  Statut  tritt  an  die  Stelle  des  Statuts  vom  18.  Mai  1874./

18.  Dezember  1885.

 

 



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