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I. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
1. Alle solche Güter, die wegen ihres Gewichtes oder Umfanges, ihrer Form oder sonstigen
Eigenschaft nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn sich zum Transport
nicht eignen.
2. Alle postzwangspflichtigen Gegenstände, sowie Dokumente, Edelsteine, echte Perlen und Pretiosen.
Alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, z. B. Schießpulver und
Schießbaumwolle, Zündschnüre (mit Ausnahme der unter II. A. 6 genannten), geladene Ge-
wehre, Knallsilber, Knallquecksilber, Knallgold, Feuerwerkskörper, Pyropapier (sogenanntes
Düpplerschanzen-Papier), Nitro-Glycerin (Spreng-Oel), pikrinsaure Salze (Pikringelb, Anilin-
gelb u. s. w.), Natronkokes, Patent-Sprengpulver (Dynamit) und alle Präparate, in deren
Mischung sich Phosphor in Substanz befindet, ferner Zündblättchen (amorces).
II. Bedingungsweise werden zum Transport zugelassen:
A.
1. Aether, Naphta, Hoffmannsgeist (Hoffmannstropfen), Collodium, Schwefellkohlenstoff (Schwefel-
alkohol), Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande, Alkohol und Sprit.
2. Grünkalk.
3. Chlorsaures Kali und reine Pikrinsäure.
4. Mineralsäuren aller Art und Oelsatz von der Oelraffinerie, Aetznatronlauge, Sodalauge und
Aetzkalilauge, sowie die Gefäße, in denen solche transportirt worden sind, ferner in Ballons
zur Beförderung kommende Firnisse, Firnißfarben, Säfte, ätherische und fette Oele, Weingeist
und andere unter Nr. 1 nicht genannte Spirituosen, desgleichen Brom.
5. Terpentinöl, Theeröl (Hydrocarbür), Mineralöl, Kamphin, Photogen, Pinolin, leichtes Stein-
kohlenöl (Benzin), Ligroin (Petroleum-Naphta), Mineralschmieröl und ähnliche Substanzen,
sowie die Gefäße, in denen solche transportirt sind; alle übelriechenden Oele, desgleichen
Salmiatkgeist.
6. Reib- und Streichzünder (als Lichtchen, Hölzchen, Schwämmchen), Sicherheitszünder (Zünd-
schnüre), wenn sie aus einem dünnen dichten Schlauche bestehen, in dessen Innern elne ver-
hältnißmäßig geringe Menge Schießpulver enthalten ist; Bucher'sche Feuerlöschdosen in
blechernen Hülsen.
7. Phosphor.
8. Wolle und Wollabfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen- und Baumwollengarn-Abfälle,
Flachs, Hanf, Werg, Lumpen und ähnliche derartige Gegenstände, wenn sie gefettet sind,
sowie Kunstwolle, Mungo- oder Shoddy-Wolle, Weber- oder Harnischlitzen, Geschirrlitzen.
9. Petroleum in rohem oder gereinigtem Zustande, auch Petroleum-Aether (Naphta), sowie leere
Gefäße, in welchen diese Gegenstände transportirt sind.
10. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen.
11. Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen.
12. Gold- und Silberbarren, Platina, Geld und geldwerthe Papiere.
13. Gemälde und andere Kunstgegenstände.
14. Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigmen),
rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) u. s. w. und andere Giftstoffe.
15. Kienruß.
16. Hefe, sowohl flüssige als feste.
17. Holzmehl.
18. Frische Häute, Fette, Flechsen, Knochen und andere Gegenstände, sofern sie im besonderen
Grade übelriechend und ekelerregend sind.
Alle unter 1 bis 18 genannten Gegenstände werden zum Transporte nur angenommen, wenn ihnen
besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beigegeben sind.
Im Einzelnen ist zu beachten:
Zu Nr. 1. Aether, Naphta, auch Hoffmannsgeist (Hoffmannstropfen) und Collodlum dürfen nur in
doppelten Verschlüssen und zwar dergestalt zur Versendung kommen, daß die gläsernen Flaschen, in denen sich
die Stoffe befinden, in starken Holzkisten mit Kleie oder Sägemehl eingefüttert sind.