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XI. Federwaagen
für Eisenbahn-Passagier-Gepäck.
A. B. 0.
für
Gegenstand. für die für die Prüfung
Eichung. Berichtigung. ohne
Stempelung
Mark. Pf. Mark Pf. Mark Pf.
Waagen von einer größten Tragfähigkeit bis zu 5 Zentner .
1 ———80
Waagen von einer größeren Tragfähigeit.... ...· 1
500 —— 110
Eine Berichtigung solcher Waagen durch die Eichungsstellen findet nicht statt.
(Zirkular 17 vom 25. Juni 1872. §. 6.)
Anhang.
Für die Prüfungen und Beglaubigungen von Normalen und Normal-Apparaten gelten folgende
Gebührensätze:
a) für Maaße und Gewichte, bei denen die grte Abweichung die für Gebrauchsnormale noch statt-
hafte nicht übersteigen soll, sowie für Eichkolben und für die zur Beurtheilung der Richtigkeit von
Gewichten dienenden Fehlergewichte: Das Doppelte,
b) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Kontrolnormale noch statthafte
nicht übersteigen soll: Das Dreifache,
c) für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden sollen, für Waagen mit der
in §. 67 der Eichordnung angegebenen Empfindlichkeit, sowie für Kontrolgasmesser: Das Vierfache
der für Verkehrsgegenstände entsprechender Art geltenden Sätze der vorstehenden Elchgebühren-Taxe.
d) Für die Prüfung eines Kubizir-Apparates für Gasmesser durch Füllung der Glocke mit Wasser
werden an Gebühren berechnet:
bei einem Glockeninhallt bis zu 400 L. 18 Mark
- von mehr als 400 M.= 60 24
- - - - - -600 - 8S8000 30 =
- 2 2- 1 - “-J 800 - - 2 1000 * 36 *
für jedes volle oder unvollständige Hundert Liter Mehrinhallt. .. 3-
e) Für die Prufung eines Kubizir-Apparates für Fässer werden an Gebühren berechnet:
bei einem Inhalt bis zu 100 L.. . .. 12 Mark
von 100 : 40 -
- - = 40 J 6E0000 24
- - - 6E00 800 30 „
- - - *: 800 1000 36 „=
und für jedes vollständige oder unvollständige Hundert Liter Inhalt mehr 3 Mark.
Für Nachprüfungen wird in den Fällen d. und e. nur die Hälfte der obigen Gebühren berechnet.
Zirkulare 3 und 23 vom 30. Junl 1870 resp. vom 28. Juni 1873)