Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichskanzler-Amt.
Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Präunnmerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler.
III. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 12. Februar 1875. 1 „Nr. 7.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs. Sachen: Mittheilungen 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Kompetenz einer Steuerstelle 124.
über den Stand der Rinderpest: Verweisung von Ausländern 5. Marine und Schiffahrt: Bekanntmachung, betreffend die
dem Reichsgebiet 21. Noth- und Lootsen-Signalordnung für Schiffe auf See und
2. Münz-Wesen Uebersicht über die Ausprägung von 121. auf den Küstengewässern; Einrichtung eines Schleppdampfer-
münzen . . .. 122. dienstes auf der Barre von Maracaibo; Erscheinen der amt-
#3. Handels= und Gewerbe= Wesen: Bekanntmachung der Be- lichen ect. Schiffslifte 124
stimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz 6. Konsulat-Wesen: Ernennungen; Ertheilung der Kompetenz 124.
vom 30. November 1874 zu Eheschließungen ect. ..........
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Mittheilungen
über den Stand= der Rinderpest. IV.
1. Deutschland
Nachdem seit dem Auftreten der Rinderpest bezw. seit dem letzten Seuchenfalle in Sawadden, Kreis
Lyck, mehr als 3 Wochen verstrichen sind und die vollständige Desinfizirung der verdächtigen Lokalitäten ect.
stattgefunden hat, ist die Rinderpest durch Bekanntmachung der Königlich Preußicchen Bezirks-Regierung zu
Gumbinnen vom 6. Februar auf Grund des §. 37 der Instruktion vom 9. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 147) für erloschen erklärt worden.
Deutschland ist somit wiederum frei von der Rinderpest.
2. Oesterreich-Ungarn.
Beim Beginne des Monats Februar herrschte die Rinderpest in Galizien (Bezirke: Skalat, Borszczow,
Shortkow). Dalmatien, Küstenland und Krain (Bezirk: Dornegg).
in Ungarn (Zala'er Komitat) war seit dem 3. Januar ein neuer Seuchenfall nicht vorgekommen.
Dagegen waren Croatien und Slavonien und die Militärgrenze fortgesetzt von der Seuche heimgesucht.
Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs ist
1. der Tagearbeiter Johann Pabel, ortsangehörig zu Pollom (Kreis Königgrätz, Bezirk Neustadt
in Böhmen), 35 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen Diebstahls im wiederholten Rück-
falle erkannten einjährigen Zuchthausstrafe, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-
Regierung zu Oppeln vom 1. August v. Js. (publizirt und ausgeführt am 23. Januar d. 35
und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land-
streichens und Bettelns,
2. der Drahtbinder Joseph Mattziek aus Diwinska in Ungarn, 17 Jahre alt, durch Beschluß
der Königlich preußischen Landdrostei zu Lüneburg vom 4. Februar d. Js.;
17