Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

IV. Für Benutzung des Tagnetengrabens: 
1. von einem Fahrzeuge im Winterlager . 69 
60 Stück Holz zum Aufwaschen ............1 
..... 1 
l 
5 
1 
60 Planken.  
60 -Holz zum Durchgange 
für Eröffnung des Baumes zum Holzschieben in den Graben und aus 
demselben, jedesmal — 
6. von Milch= und Holzkähnen für das Oeffnen des Baumes wöchentlich .- 
                               Zusätzliche Bestimmungen 
1. Soweit vorstehend die Tonne den Erhebungsmaßstab bildet, ist darunter die Tonne zu 2000 Pfund 
zu verstehen 
2. Die Binnengewässer fangen bei dem sogenannten Polnischen Eck da an, wo sich die Mottlau 
mit der Weichsel vereinigt. Außerdem gehören dazu der Tagneten-, Thran-, Theer-, Pfand= und 
Häcker-Graben und alle mit ihnen in Verbindung stehende, zur Aufnahme von Schiffsgefäßeit und 
Traften geeigneten Gräben. 
         Berlin, den 30. Dezember 1874. 
  
— — 
1 1. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Tarif, 
nach welchem das Hafengeld in Swinemünde und die Abgaben für die Benutzung der besonderen 
# Anstalten daselbst zu erheben sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird ene 
A. Hafengeld. 
Für jedes abunter Raumgehalt von allen seewärts ein= oder ausgehenden Fahrzeugen 
I. mit Ladung 
beim Eingange 10 Pf. 
beim Ausgange.. 10  Pf. 
II. mit Ballast oder leer: 
beim Eingange.. 5 
beim Ausgange.. 5 
                                       Ausnahmen. 
1. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt entrichten die Abgaben zu A. I. und II. 
nur mit 5 Pfennigen beziehungsweise 2 Pfennigen für jedes Kubikmeter 2 Raumgehalt. 
2. Fahrzeuge, deren -Ladung 
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Bruch-, Zement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, 
Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, gemahlenem Zement in Tonnen, Kreibe, Thon- oder 
Pfeifenerde, Seegras, Seesand, Torf. Steinkohlen, Kooks, Rohschwefel oder Salz besteht, 
3. haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede bleiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht oder eingenommen 
zu haben, kein Hafengeld; 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt oder eingenommen 
wird, den Satz für beladene beziehentlich für Ballaftschiffe einmal;
	        
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