Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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10. Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste gesammelt einbringen, jedoch 
nur für den Eingang; insofern sie den Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den 
11. welche lediglich zur Fischerei benutzt werden;   
wenn sie in der Fahrt den Verkehr zwischen der am Eingange des Hafens belegenen 
(Fährdamm) zu dem jenseitigen Eiderufer vermitteln und nicht als Leichter benutzt 
oder über den Fährdamm hinaus in den Hafen hineingehen. 
B. Von den an den beiden Dampfschiffsbrücken verkehrenden Schiffen, sofern sie dort löschen oder 
laden, 7 Pfennige, und wenn sie dort sowohl löschen als laden, 15 Pfennige für jedes Kubik- 
meter ihres Netto-Raumgehalts. 
Die unter B. bestimmte Abgabe für das Löschen oder Laden wird nicht erhoben, wenn: · 
1. die gelöschten oder geladenen Waaren zusammen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht 
übersteigen, oder · 
2. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt auf der Fahrt nach einem 
anderen Hafen des deutschen Reichsgebietes an den Dampfschiffsbrücken zu Tönning ledig- 
lich eine den zehnten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung löschen 
oder einnehmen, oder . * 
3. die Schiffsgesäße Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind, oder die gelöschten 
oder geladenen Waaren für Königliche oder für Reichs= oder Staatsrechnung befordert werden, 
jedoch im letzteren Fall nur auf Vorzeigung von Freipässen. 
   
                                          Zusätzliche Bestimmung. 
Bei Umrechnung von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raumgehalt werden 10 Zentner gleich 
einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
                                              Tarif, 
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Husum im Kreise Husum des 
Regierungebezirks Schleswig zu erheben sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird entrichtet: 
                                    A. Hafengeld von Fahrzeugen. 
von 12 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie beladen sind: 
beim Eingange . 10  Pf. 
beim Ausgange... 10  Pf. 
für jedes Fahrzeug; 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art bleiben von der Abgabe 
befreit, wenn sie beballastet oder leer sind. 
II. von mehr als 12 Kubikmeter bis zu einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingange .............  5 Pf. 
beim Ausgange................ 5 = 

	        
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