— 247 —
2. Fahrzeuge, deren Ladung
à) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Zement, Bruch-, Zement-, Granit-, Gyps-, Kalk,
Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegrag,
Sand, Brennholz, Torf, Steinkohlen, Kooks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dachreth,
Dünger oder frischen Fischen besteht, oder welche
c) wegen Eisgangs, Sturms oder widriger Winde, oder nur um Erkundigungen einzuziehen
oder Ordres in Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen, und denselben, ohne Ladung
gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben,
später als am zehnten Tage nach dem Eingang wieder verlassen,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3. Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Glückstadt regelmäßig oder häufig im Jahre besuchen, kann
nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche Absindung ent-
richtet werden, deren Höhe nach näherer Anleitung des Finanzministers von der zuständigen Ver-
waltungsbehörde festzusetzen bleibt.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für den Ausgang befreit:
1. alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen und den Hafen
ohne Ladung wieder verlassen;
2. alle Fahrzeuge, welche wegen Eisgangs, Sturms oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge,
welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen, in den Hafen
einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder
theilweise veräußert zu haben, spätestens am zehnten Tage nach dem Eingang wieder verlassen;
3. alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder ähnlicher Unglücksfälle in den Hafen einlaufen,
und denselben ohne Ladung gelöscht oder geladen oder ganz oder theilweise veräußert zu haben,
wieder verlassen;
4. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach einem
anderen Hafen im Gebiete des Deutschen Reichs lediglich zu dem Zweck einlaufen, um eine den
zehnten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
5. Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen ausgehen
oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet
werden;
6. Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene Schiff selbst die Hafen-=
abgabe entrichtet;
7. Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind, oder lediglich für König-
liche oder Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf
Vorzeigung von Freipässen;
8. Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
9. Fahrzeuge bis zu einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt bei ihren Fahrten nach und von
den auf der Elbe liegenden Schiffen;
10. Boote, melche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören;
11. Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Zusätzliche Bestimmung.
» Bei Umrechnung von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raumgehalt werden 10 Zentner gleich
einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.