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Tarif,
nach welchem die Abgabe für das Befahren der Schlei zu erheben ist.
Vom 30. Dezember 1874.
I. An Schlei-Abgabe wird von den in die Schlei einkommenden Schiffen entrichtet:
1. von Fahrzeugen von mehr als 12 Kubikmeter bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-
Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind .... 2 Pf.
b) wenn sie beballastet oder leer sind“ 1 Pf.
für jedes Kubikmeter des Raumgehalts;
2. von Fahrzeugen von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind. ....5 Pf.
b) wenn sie beballastet oder leer sind....2 Pf.
für jedes Kubikmeter des Raumgehalts.
II. Von Holzflößen, welche in die Schlei eingehen, wird entrichtet:
1. von eichenem Bau= und Nutzholz..........7 Pf.
2. von anderem Holze... . . . ..3 Pf.
für jedes Kubikmeter.
Ausnahmen.
1. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt zwischen Häfen
des Deutschen Reichs ohne Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vor-
stehend unter I. 2. a. und b. festgesetzten Abgabe.
2. Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder ·
b )ausschließlich in Dachpfannen, ·Dachschiefer, Zement, Bruch- ,Zement-Granit-,Gyps -,Kalk-,
Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras,
Sand, Brennholz, Torf, Steinkohlen, Kooks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dachreth,
Dünger oder frischen Fischen besteht,
haben die Abgabe nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3. Für Fahrzeuge, welche die Schlei regelmäßig oder häufig im Jahre besuchen, kann nach Wahl
anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden,
deren Höhe nach näherer Anleitung des Finanzministers von der zustandigen Verwaltungsbehörde
festzusetzen bleibt. .
Befreiungen.
Von Entrichtung der Abgabe sind befreit:
1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in die Schlei einlaufen, um Fracht zu suchen, und die Schlei
ohne Ladung wieder verlassen ,
2. Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen Eisgangs, Sturms,
widriger Winde, sowie Fahrzeuge, welche, nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in
Empfang zu nehmen, in die Schlei einlaufen, und dieselbe, ohne Ladung gelöscht oder einge-
nommen zu haben, wieder verlassen;
3. Fahrzeuge, von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach
einem außerhalb der Schlei belegenen Hafen des deutschen Reichsgebiets in die Schlei lediglich
zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine den zehnten Theil ihres Naumgehalts nicht über-
steigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
4. Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen eingehen,
wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5. Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene Schiff selbst die Abgabe
entrichtet;