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6. Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind, oder lediglich für König-
liche oder Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände befördern;
7. Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8. Fahrzeuge von nicht mehr als 12 Kubikmeter Raumgehalt;
9. Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Zusätzliche Bestimmungen.
1. Bei Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichtes in Raumgehalt werden 10 Zentner
gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet.
Ueber die Art und den Ort der Erhebung der Schlei-Abgabe hat der Finanzminister die nähere
Bestimmung zu treffen.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
B. Für die Provinz Hannover.
Betr. die unter dem Namen „Lastengeld“ in den Häfen und Sielen Ostfrieslands und in Papen-
burg erhobene Schiffahrts-Abgabe.
Mit Genehmigung des Herrn Finanz-Ministers und des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten wird in Rücksicht auf die eingeführte Vermessung der Seeschiffe nach Raumgehalt statt nach
Tragfähigkeit und auf die mit dem 1. Januar k. Is. im öffentlichen Verkehr zur Anwendung gelangende
Reichsmarkrechnung von dem nämlichen Tage ab der Normalsatz der in den Häfen und Sielen Ostfrieslands
und in Papenburg unter dem Namen Lastengeld zur Erhebung kommenden Schiffahrts-Abgaben auf vier
Pfennig für das Kubikmeter des Netto-Raumgehalts der abgabepflichtigen Schiffe festgestellt.
Es ist demnach zu entrichten:
1. von Seeschiffen, sowie von Dampfschiffen für den Gütertransport
beim Eingange
a) von beladenen 4 Pf.
b) unbeladenen 2
beim Ausgange
a) von beladenen . 2 Pf.
b) unbeladenen ... 1-
2. von Küsten-, Watt= und Flußschiffen
beim Eingange
a) von beladenen 2 Pf.
b) = unbeladenen 1Pf.
· beim Ausgange
a) von beladenen .....................1Pf.
b) unbeladenen.......1/2 Pf.
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts.
Dabei sind Bruchtheile von Kubikmetern von 1 oder mehr für volle Kubikmeter zu rechnen, kleinere
Bruchtheile aber außer Ansatz zu lassen.