Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                    — 263 — 
                                  III. Lagergeld. 
Bei Benutzung des Löschplatzes zum Lagern von Gütern sind die ersten 24 Stunden Lagerzeit frei. 
Später wird für- je 10 Ouadratmeter des Lagerraums entrichtet: 
1. bei einer Lagerzeit bis zu 7 Tagen einschließlich für jeden vollen oder angebrochenen Zeitraum 
von 24 Stunden. —- Mark   Pf. 
im Ganzen jedoch nicht 20 als Pf.—- - 
2. bei einer Lagerzeit von mehr als 7 Tagen bis zu 30 Tagen einschließlich .—- 40 Pf- 
3. für jeden ferneren vollen oder 75 Zeitraum von 30 Tagen — 40 = 
4. für Stückgüter, die weniger als 5 Quadratmeter Raum einnehmen, die Hälfte 
der vorstehenden Ansätze; 
5. In Jahrespacht kostet jedes Quadratmeter des Lagerraum . 14 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Soweit nicht im Tarife ein Anderes bestimmt ist, werden überschießende Bruchtheile derjenigen Maß- 
einheit, welche der Berechnung der betreffenden Abgaben zu Grunde gelegt wird (1 Tonne, bezw. zu I. C. 1. 
je 2 Tonnen, 1 Quadratmeter, bezw. zu III. 1 bis 3 zu 10 Quadratmeter), wenn sie die Hälfte der Maß- 
einheit erreichen, als voll berechnet, anderenfalls aber außer Ansatz gelassen. 
                                     Tarif, 
des an der Mündung der Oste in die Elbe bei dem Nebenzollamt auf dem Oste-Wachtschiffe zu 
entrichtenden Baaken- und Seetonnengeldes. 
Von jedem die Oste befahrenden oder in deren Mündung einlaufenden Schiffe ist jährlich einmal zu 
entrichten 
30 Pf. 
1. an Baakengeld . . 
2. an Seetonnengeld 
a) für ein Fahrzeug von mehr « als 50 Kubikmeter Netto- Raumgehalt 60= 
b) für ein kleineres 30 = 
                                                                               37
	        
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