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III. Lagergeld.
Bei Benutzung des Löschplatzes zum Lagern von Gütern sind die ersten 24 Stunden Lagerzeit frei.
Später wird für- je 10 Ouadratmeter des Lagerraums entrichtet:
1. bei einer Lagerzeit bis zu 7 Tagen einschließlich für jeden vollen oder angebrochenen Zeitraum
von 24 Stunden. —- Mark Pf.
im Ganzen jedoch nicht 20 als Pf.—- -
2. bei einer Lagerzeit von mehr als 7 Tagen bis zu 30 Tagen einschließlich .—- 40 Pf-
3. für jeden ferneren vollen oder 75 Zeitraum von 30 Tagen — 40 =
4. für Stückgüter, die weniger als 5 Quadratmeter Raum einnehmen, die Hälfte
der vorstehenden Ansätze;
5. In Jahrespacht kostet jedes Quadratmeter des Lagerraum . 14
Zusätzliche Bestimmungen.
Soweit nicht im Tarife ein Anderes bestimmt ist, werden überschießende Bruchtheile derjenigen Maß-
einheit, welche der Berechnung der betreffenden Abgaben zu Grunde gelegt wird (1 Tonne, bezw. zu I. C. 1.
je 2 Tonnen, 1 Quadratmeter, bezw. zu III. 1 bis 3 zu 10 Quadratmeter), wenn sie die Hälfte der Maß-
einheit erreichen, als voll berechnet, anderenfalls aber außer Ansatz gelassen.
Tarif,
des an der Mündung der Oste in die Elbe bei dem Nebenzollamt auf dem Oste-Wachtschiffe zu
entrichtenden Baaken- und Seetonnengeldes.
Von jedem die Oste befahrenden oder in deren Mündung einlaufenden Schiffe ist jährlich einmal zu
entrichten
30 Pf.
1. an Baakengeld . .
2. an Seetonnengeld
a) für ein Fahrzeug von mehr « als 50 Kubikmeter Netto- Raumgehalt 60=
b) für ein kleineres 30 =
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