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1. Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht
einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschußgebühr hat stets zuglelch mit dem Porto zu erfolgen.
§. 20.
Postauftragsbriefe.
I Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von sechshundert Mark einschlleßlich
eingezogen werden.
II. Dem Postauftrage ist das einzulösende Papler (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der
Zinsschein ect.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen.
III Das Formular zum Auftrag ist vom Auftraggeber durch Angabe seines Namens und Wohnorts,
des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die
Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. ·
IV Zu schrilichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Postauftrag, welcher im Falle
der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zubenutzen. Briefe dürfen dem Post-
auftrag als Anlagen nicht beigefügt werden.
V Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine ect. zur gleichzeitigen Einziehung
von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch
den Betrag von 600 Mark nicht übersteigen.
VI. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft.
VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem Umschlage an die
Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter Einschreibung (§. 16) abzusenden. Der
Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag“ zu versehen.
VIIl Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragsbriefes wie für einen einge-
schriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen
eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für
rechtzeitige Rücksendung oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch
übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des
Wechselrechts.
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postaustrags und Aushändigung der
quitrirten Rechnung (des quittirten Wechsels ect.). Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder,
wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung
des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht,
so wird der Postauftrag vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt, sofern derselbe
nicht bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert hat. Verlangt der Auftraggeber die
sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“
auf der Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. »
XI Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Postauftragsbrief beträgt 30 Pf.
Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einzie-
henden Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der
bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung.
XII Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich das ausgefüllte
Postanweisungsformular — bei Beträgen über 300 Mark zwei Formulare — behufs Uebermittelung des
eingezogenen Betrages an seine Adresse beizusügen. Dabei darf in den beizufügenden Postanweisungs-
formularen nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungs-
gebühr übrig bleibt.
XIII. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeigung des Postauf-
trags, nicht Zahlung, so wird der Postauftrag mit der Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst einge-
schriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt.
XIV Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage nach ein-
maliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück-, sondern an eine andere Person weitergesandt werden soll.
Dies Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“
auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken.