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III Den Landbriesträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der Postanstalt ihres
Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Gegenstände übergeben werden:
gewöhnliche oder einzuschreibende Briefe, Postkarten, Briefe mit Behändigungsschein,
Drucksachen und Waarenproben,
Postanweisungen,
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werth= bez. Postvorschußbetrage von
Postvorschußsendungen 150 Mark.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob.
IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weiteren Umfange, als
" Abs. II und im Abs. IIl angegeben, gestattet ist, bewendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Be-
stimmungen.
V. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich, in welches
derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, ge-
wöhnlichen Packete und Postvorschußsendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch
der Auslieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen
Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postaustalt; der
Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellungs-
gange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach
§. 19 Abs. IV Anwendung findenden Bescheinigung.
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten portopflichtigen
Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. Ill und lV) kommt,
wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers
nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr
von 5 Pf., welche im voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.
§. 25.
Zeit der Einlieferung.
I Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn die Versendung
des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser
Post geschehen.
a) Dienststunden.
II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im Allgemeinen:
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr
Mittags,
2. dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr
Mittags und
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen und der son-
stigen örtlichen Verhältnisse die Dienstsiunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken.
III An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. An
solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise
beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des
Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienst-
verkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Postanstalt
durch die vorgesetzte Ober-Postdirektion bestimmt. Die Ober-Postdirektionen können in besonderen Fällen die
Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vorstehenden, in Bezug
auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetzlichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen
Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
V Die von den Ober-Postdirektionen in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten getroffenen
Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden.