Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                       — 23 — 
IV Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. 1.) an seiner Wohnung einen Briefkasten an- 
bringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die 
bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
V Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestellung von 
1. Einsschreibesendungen (§. 16 ), 
2. Postanweisungen (§. 17), 
3 Telegrophischen Postanweisungen (§. 18), 
4. Postaufträgen (§. 20), 
5. Ablieferungsscheinen (§. 32 Abs. I.), 
6. Post- Packetadressen zu  eingeschriebenen  Packeten und zu Packeten mit Werthangabe (§. 32 Abs. 1), 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt 
werden. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst 
genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten. 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu erfragen bei B.“ 
„An A. abzugeben bei B., so muß die Bestellung jedesmal an den zuerst genannten 
 
" An  A. wohnhaft bei  B."  Adressaten (A.) erfolgen. 
„An A. logirt bei B.“ 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an B.“ so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt genannten 
„An A. aux soins de B.“ Adressaten (B.) erfolgen. 
„An A. care of B.“ 
Wenn die Adresse lautet: „An A. per adresse bes B.“, so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten 
Adressaten (A.), als auch an den zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden. 
VI. Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Empfangsbekenntnlß geschehen, und hat 
der Adressat bez. dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe den Ablieferungsschein bez. die auf der Rückseite der 
„Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 
VII. Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungs- 
anstalten, Pensionaten ect. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden bez. den Vorstehern der Er- 
ziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Militärbehörden bez. den Anstaltsvorstehern 
beauftragten Personen. 
VIII Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den Vor- 
stand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken 
nicht gestattet wird. 
IX In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimungen, welche 
bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
                                                   §. 35. 
                             Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein. 
I Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein finden folgende 
Bestimmungen Anwendung: 
1. Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken sind, und bei 
Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 
2. Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten erfolgen. Wird der be- 
geimene Adessat nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändi- 
gungsschein 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermangelung einem seine Dienstboten, 
e) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus= oder Grund- 
eigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, 
endlich
	        
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