Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Begleitadresse bez. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst 
nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, durch Boten 
der Postanstalt: 
1. wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch den Vermerk 
„durch Eilboten“ ect. ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 21); 
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein ankommt §. 35); 
3. wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des Ortsbestellbezirks 
der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand ab- 
holen läßt. 
                                                     §. 37 
   Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen                                                                  und der 
                          Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge. 
I Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten nicht in die Wohnung 
bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung 
meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt. 
II. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die aus- 
zuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, 
welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die 
quittirte Post-Packetadresse oder bez. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels 
unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher 
diesen Snhein, oder die Begleitadresse Überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Post- 
wesen nicht ob. 
IV Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe oder von Sendungen 
mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt 
alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im §. 34 Abs. III, wogegen 
dle Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete und der Postanweisungs-Beträge 
an den Adressaten oder an dessen Bevollmächtigten gegen Quittung desselben stattfindet. 
                                                     §. 38. 
                                Nachsendung der Postsendungen. 
I Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts- 
oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. 
Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung 
oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person 
verlangt hat. 
II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die 
Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch 
des Adressaten. Der Adressat ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vor- 
liegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
III Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Postvorschuß wird im Falle der 
Nachsendung das Porto und bez. auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestlmmungsort zuge- 
schlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Gegen- 
stände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvorschuß-Ge- 
bühren werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
IV Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe der Bezugszeit dle 
Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr 
von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im Laufe der Bezugszeit 
die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte 
überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine noch- 
mallge Gebühr nicht zu erheben. 
  
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