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Begleitadresse bez. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst
nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, durch Boten
der Postanstalt:
1. wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch den Vermerk
„durch Eilboten“ ect. ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 21);
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein ankommt §. 35);
3. wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des Ortsbestellbezirks
der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand ab-
holen läßt.
§. 37
Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und der
Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.
I Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten nicht in die Wohnung
bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung
meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt.
II. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die aus-
zuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt,
welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die
quittirte Post-Packetadresse oder bez. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels
unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher
diesen Snhein, oder die Begleitadresse Überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Post-
wesen nicht ob.
IV Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe oder von Sendungen
mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt
alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im §. 34 Abs. III, wogegen
dle Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete und der Postanweisungs-Beträge
an den Adressaten oder an dessen Bevollmächtigten gegen Quittung desselben stattfindet.
§. 38.
Nachsendung der Postsendungen.
I Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts-
oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und
Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat.
Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung
oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person
verlangt hat.
II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die
Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch
des Adressaten. Der Adressat ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vor-
liegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen.
III Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Postvorschuß wird im Falle der
Nachsendung das Porto und bez. auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestlmmungsort zuge-
schlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Gegen-
stände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvorschuß-Ge-
bühren werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
IV Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe der Bezugszeit dle
Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr
von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im Laufe der Bezugszeit
die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte
überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine noch-
mallge Gebühr nicht zu erheben.
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