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Dem Königlich preußischen Nebenzollamt I. zu Patschkau im Hauptamtsbezirke Neustadt O.-S.
ist vom 1. September d. Js. ab die Befugniß beigelegt worden, Begleitscheine I. über die nach Oesterreich
ausgehenden transitirenden Waaren unbeschränkt zu erledigen.
Dem Herzoglich meiningenschen Steueramte in Hildburghausen ist die Befugniß zur Erledigung
von Begleitscheinen I. über Waaren der pos. 25 des Zolltarifs beigelegt worden.
Die Uebergangsstraßen für den Verkehr mit steuerpflichtigen Getränken zwischen Elsaß-Lothringen
und Baden beziehungsweise Bayern (Pfalz) von Fort Louis nach Sollingen und von Rambsheim nach
Hartheim (Central-Blatt 1873 Seite 60), sowie von Straßburg nach Maxau (ebendas. Seite 59)
sind aufgehoben worden.
Die Einfuhr von Branntwein aus Bayern (Pfalz) nach Elsaß-Lothringen ist für die Folge auch auf
der Uebergangsstraße von Neu-Hornbach nach Wolmünster (Central-Blatt 1873 Seite 59) gestattet,
und ist der Uebergangssteuerstelle Wolmünster die Befugniß zur Eingangsabfertigung von Branntwein
beigelegt worden.
Diie Straßen von Ellingen nach Mondorf und von Obertetingen nach Oettingen sind zu
Uebergangsstraßen für die Einfuhr von Bier und Wein aus dem Großherzogthum Luxemburg nach Elan
Lothringen erklärt und ist den Ortseinnehmereien zu Mondorf und Oettingen die Befugniß= zur Eingangs-
abfertigung von Bier und Wein bei der Einfuhr auf den gedachten Straßen ertheilt worden. «
4. Marine und Schiffahrt.
Nach Beschluß des internationalen Gesundheitsraths für Egypten müssen aus Syrien kommende Schiffe,
welche Reisende an Bord haben, die für Alerandrien vorgeschriebene Quarantaine (vergl. Central-Blatt S. 448)
vom 27. v. Mts. ab bei der Insel Nelson d'Abonkir bestehen.
5. Kon sulat Wesen.
Dem Kaiserlichen Konsul Dr. jur. Stannius in Bangkok ist sein das Königreich Siam umfassende
Amtsbezirk als Jurisdiktions-Bezirk zugewiesen worden.
Auch ist demselben in Gemäßheit des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die
allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und
die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden.
Dem Kaiserlichen Konsul Gillet in Konstantinopel und dem Kaiserlichen Konsulatsverweser
Freiherrn von Münchhausen in Jerusalem ist auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar 1875 § 85 je
für ihren Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen und zur Beurkundung
der Geburten, Heirathen und Sterbefälle, wie bisher schon für Reichsangehörige, so nunmehr auch für Schutz-
genossen ertheilt worden. ç
Dem ersten Vize-Konsul bei dem Kaiserlichen Konsulate in Konstantinopel, von Aichberger,
ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870, sowie des §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar d. Js.
die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls Gillet bürgerlich
gültige Eheschließungen von Deutschen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und
Sterbefälle von Deutschen und Schutzgenossen zu beurkunden.
Der Konsul des Deutschen Reichs in Port au Prince (Haiti), Kaufmann Christian Schultz,
ist gestorben.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.