Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900  325
JFormular  V.

Bemerkungen.
I.  In  die  Liste  für  Erstimpfungen  sind  aufzunehmen:

I.  die  aus  der  vorjöhrigen  Liste  für  Erstimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalle  25
derselben  vermerkien  Erstimpfspflichtigen:

2.  sämmtliche  während  des  vorhergeheuden  Kalenderjahres  geborenen  und  am  Schlusse
desselben  im  Jumpfbezirke  lebenden  Kinder,  gleichviel  ob  dieselben  während  des  vorhergehenden
  Kalenderjahres  bereils  geimpft  worden  sind  oder  nicht;

3.  die  während  des  laufenden  Kalenderjahres  aus  anderen  Impfbezirken  zugczogenen
und  als  noch  nicht  mit  Erfolg  geimpft  überwiesenen,  im  vorhergehenden  Kalenderjahre
  geborenen  Kinder.

.  In  Spalle  8  ist  einzutragen:

1.  bei  Impfung  mit  Thierlumphe  ist  der  Name  derjenigen  Anstalt  oder  derjenigen
Privatperson  einzutragen,  von  welcher  die  Lymphe  bezogen  wurde;

2.  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname
des  Abimpflinges;

3.  bei  Impfung  mil  aufbewahrter  Menscheulymphe  der  Name  derjenigen  Anstalt,
oder  desjenigen  Impfarzles,  von  weschem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der
eintragende  Impfarzt  die  in  aufbewahrtem  Zuslande  gebrauchte  Lymphe  von  einem
einzelnen  Kinde  eutnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er
sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  gemischt  aufbewahrt,  so  ist  der  Name
des  Impfarzies  selbst  in  diese  Spalte  einzutragen.

I.  In  der  Spalte  25  sind  zu  vermerken:

I.  alle  nicht  zur  Nachschaon  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  15  mil  „Nein“  ver
zeichneien  Kinder;
alle  zum  1.  und  2.  Male  aber  nicht  zum  3.  Male  ohne  Erfolg  geimpften  Kinder
(entnehmbar  aus  den  Spalten  6  und  16);
k  olle  auf  Grund  ärzllichen  Zeugnisses  zurückgeslellten  (Spalte  23)  sowie  alle  nicht

auffubanr  (Spalte  20)  oder  der  Impfung  vorschriftswidrig  entzogenen  (Spalte  24)

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IV.  “  mnn  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  eine  Pustel  zur
regelmäßigen  Entwicklung  gekommen  ist.
Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bilbung  von  Kunöschen  beziehungsweise
  Bläschen  an  den  Impfsstellen.

Farst.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetztammlung  I.Xl.  49