46 Einleitung.
und mit den perenitorischen Erceptionen, die nicht als bloße prozessualische Institute behandelt werden
dürfen, vielmehr materielle Rechtssätze sind. Anders mit den dilatorischen, nur auf Prozeßvorschriften
beruhenden Einreden und mit den aus der persönlichen Fähigkeit entspringenden Rechteeinwendungen,
1. B. bei Bürgschasten der Frauenspersonen. (§. C. Vellej.) Zu jenen, nach dem örtlichen Rechte
der Obligation zu beurtheilenden perennorischen Einreden gehort namentlich die Llagverährung: m.
r.“R. S. 40, Note 23. S. besonders v. Savigny, Cytem, Bd. VIII, S. 273. Darüber ist
weit und Rechtsungewißheit. Viele halten die Gesetze über die Verjährung für Prozeßvorschriften
und wollen deehalb nur die Gesetze des Klagorts, d. h. Wohnorts des Beklagten, auwenden; Andere
wollen das zwar auch, sind sich aber eines juristischen Grundes nicht bewußt. Die Praxis ist schr
schwankend. a) Das Obertr. hat in dem Pr. v. 22. Juni 1844 (Entsch. Bd. X, S. 102) den Satz
ausgesprochen: „Bei der Beurtheilung der Frage, ob der vor einem inländischen Gerichte geltend gemachte
Anspruch aus einem im Anslande abgeschlossenen Vertrage durch Berjährung erloschen sei, kom.
men die inländischen Gesetze zur Anwendung. Das Eimreten dieser Verjährung ist als eine rechtliche
Folge und Wirkung des Vertrages nicht anzusehen.“ Der zweite Satz ist an sich unverständlich und
erhält auch aus den Emscheidungsgründen kein juristisches Verständniß. Man hat damit den Rechtsgrund
der erstgedachten Meinung widerlegen wollen, daß uämlich die Verjährung mit der Obligation
im Zusammenhange stehe, indem die Bestimmungen Über die Verjährung dem materiellen Rechte an-#eoren.
Der erste Theil der Ausspruchs berührt eben die Streirfrage, ist aber ohne alle juristische
egründung, denn die wortreichen Grlünde enthalten gar keinen zutreffenden juristischen Begriff. M.
Beurtheilung der Entsch. S. 682 ff. Unrichtig ist die Angabe des Herausgebers der 3. A. der Erg.
Cu Einl. 8§. 23—31), daß ich daselbst diese Entscheidung für gerechtfertigt hielte. Das O.L.G. zu
Hamm haue in beiden Instanzen den entgegengesetzten Grundsatz vertreten. b) Ein anderes Pr. 1524,
v. 15. Jon. 1845 (Entsch. XI, 232) behauptet folgende Satzc: a) Der von dem Verklagten erhobene
Einwand der Verjahrung einer gegen ihn eingeklagten persönlichen Schuld ist im Allgemeinen nach den
im ordentlichen persönlichen Gelschtontande des Verklagten gültigen Gesetzen zu beurtheilen. -) Dies
findet auch in dem Falle Auwendung, wenn der Verklagte als Ausländer, im Auslande, unter der
Herrschaft der dortigen Gesetze, — oder ein Inländer in einer anderen Gerichtsbarkeit, unter der Herrschaft
der in dieser bestehenden besonderen Gesetze — eine Schuld kontrahirt, später seinen Wohnsitz in
das Inloand, — oder in eine andere Gerichtsbarkeit im Inlande — verlegt hat, und der Ablauf der
Veriährung. der Schuld erst unter der Herrschaft der Gesetze des neuen Domizils eimritt. 7) Bestimmen
die Gesetze des neuen Domizils eine kürzere Verjährung, so kann der Verklagte auf diese kürzere
Verjährung nur insofern sich stützen, als der volle kürzere Zeitraum derselben von der Begründun
des neuen Domizils bis zur Austellung der Klage abgelaufen ist, (wiederholt in einem Erk. v. 12. Apri
1855, Arch. f. Rechtsf. Bd. XX, S. 9 und v. u. Febr. 1861, Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXIX, S. 357).
) Auch kann der Verklagte auf diese kürzere Verjahrung nur dann sich gründen, wenn er nachzuweisen
vermag, daß der Kger von der Veranderung des Wohnsitzes des Verklagten so zeitig Kenntniß
erhalten, daß er noch vor Ablauf der kürzeren Verjährungsfrist die Klage gegen den Schuldner in dem
neuen Gerichtsstande des neuen Domizils hätte anstellen konnen. — Die beiden ersten Sätze (a und
8) werden nicht erwa durch preuß. Ersehtovorscheihrn geboten, denn solche sehlen; sie gehören der hier
als irrig bezeichneten Lehrc an, wonach die Gesetze über die Verjährung Prozeßvorschriften sein sollen.
(Darüber besonders: Weber, natürliche Berbindlichkeiten, §. 95, S. 413, 419.) Die andern beiden
Sätze (y und 3) sind willkürliche Ausnahmen nach Weber a. a. O., wodurch die Absurdität abgewendet
werden soll, zu welcher jener Grundsatz konsequent führ. c) Deutlicher ausgesprochen findet sich
die Irrlehre in einem Urtheile des Obertr. v. 13. April 1848 (Rechtsf. Bd. IV., S. 27), wonach die
Klage aus der Schwängerung in der an dem Klagorte vorgeschriebenen Zeit verjähren soll; deun es
liege in der Natur des Einwandes der Unzulässigkeit einer Klage wegen ibrer Verjährung, daß dieser
Einwand nur von demienigen Richter, der überal- über die Zulassung der Klage zu befinden hat, und
zwar nach denjenigen Gesetzen zu beurtheilen sei, die dort gelten, wo der Prozeß angestellt wird. Hier
wird nun gar das Streitige und zu Beweisende selbst als Beweisgrund gegeben. (13. A.] Der Satz
a, daß nämlich die Frage: ob eine persönliche Verbindlichkeit zum Vortheile des Verpflichteten und somit
auch das dessallsige Klagerecht des Berechtigten durch Verjährung erloschen sei, oder nicht? nach
den Gesetzen beurtheilt werden müsse, welche an dem Orte gelten, wo der Verpflichtete zur Zeit der
Austellung der gegen ihn auf Erfüllung gerichteten Klage seinen ordentlichen Gerichtsstand hat, führt
zu der Ungereim#iheit, daß, wenn der Verpflichtete zu einer Zeit, wo die Klage gegen ihn nach dem
dortigen Rechte bereits verjährt ist, an einen anderen Ort, wo die Verjährung längere Zei dauert,
seinen Wohnsitz verlegt, hierdurch der Anspruch wieder auflebt. Das ist denn in einem Falle, wo ein
Schwängerer von einem Orte, wo die landrechtliche 2jähr. Verjahrung galt, nach Verlauf dieser Verjährung
nach Berlin, wo damals die Verjährung 30 Jahre dauerte, gezogen war, von dem Gerichte
1. Instanz auch wirklich behauptet und angewendet worden. Das Obertr. kam aus Anlaß dieses Falles
in die Verlegenheit, emweder diese Ungereimtheit für Recht zu erklären, oder von jenem Grundsatze
abzugehen. Aus dieser Verlegenheit hat es sich mit der Einführung folgender Ausnahme in das System
Grogene „Der bei stanfindender Kollision verschiedener Landes- und Provinzialgesetze in Betreff
der Verjährung angenommene Grundsatz, nach welchem der von dem Verkl. erhobene Einwand der