Metadata : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

46  Einleitung.

und  mit  den  perenitorischen  Erceptionen,  die  nicht  als  bloße  prozessualische  Institute  behandelt  werden
dürfen,  vielmehr  materielle  Rechtssätze  sind.  Anders  mit  den  dilatorischen,  nur  auf  Prozeßvorschriften
beruhenden  Einreden  und  mit  den  aus  der  persönlichen  Fähigkeit  entspringenden  Rechteeinwendungen,
1.  B.  bei  Bürgschasten  der  Frauenspersonen.  (§.  C.  Vellej.)  Zu  jenen,  nach  dem  örtlichen  Rechte
der  Obligation  zu  beurtheilenden  perennorischen  Einreden  gehort  namentlich  die  Llagverährung:  m.
r.“R.  S.  40,  Note  23.  S.  besonders  v.  Savigny,  Cytem,  Bd.  VIII,  S.  273.  Darüber  ist
weit  und  Rechtsungewißheit.  Viele  halten  die  Gesetze  über  die  Verjährung  für  Prozeßvorschriften
und  wollen  deehalb  nur  die  Gesetze  des  Klagorts,  d.  h.  Wohnorts  des  Beklagten,  auwenden;  Andere
wollen  das  zwar  auch,  sind  sich  aber  eines  juristischen  Grundes  nicht  bewußt.  Die  Praxis  ist  schr
schwankend.  a)  Das  Obertr.  hat  in  dem  Pr.  v.  22.  Juni  1844  (Entsch.  Bd.  X,  S.  102)  den  Satz
ausgesprochen:  „Bei  der  Beurtheilung  der  Frage,  ob  der  vor  einem  inländischen  Gerichte  geltend  gemachte
  Anspruch  aus  einem  im  Anslande  abgeschlossenen  Vertrage  durch  Berjährung  erloschen  sei,  kom.
men  die  inländischen  Gesetze  zur  Anwendung.  Das  Eimreten  dieser  Verjährung  ist  als  eine  rechtliche
Folge  und  Wirkung  des  Vertrages  nicht  anzusehen.“  Der  zweite  Satz  ist  an  sich  unverständlich  und
erhält  auch  aus  den  Emscheidungsgründen  kein  juristisches  Verständniß.  Man  hat  damit  den  Rechtsgrund
  der  erstgedachten  Meinung  widerlegen  wollen,  daß  uämlich  die  Verjährung  mit  der  Obligation
im  Zusammenhange  stehe,  indem  die  Bestimmungen  Über  die  Verjährung  dem  materiellen  Rechte  an-#eoren.
  Der  erste  Theil  der  Ausspruchs  berührt  eben  die  Streirfrage,  ist  aber  ohne  alle  juristische
egründung,  denn  die  wortreichen  Grlünde  enthalten  gar  keinen  zutreffenden  juristischen  Begriff.  M.
Beurtheilung  der  Entsch.  S.  682  ff.  Unrichtig  ist  die  Angabe  des  Herausgebers  der  3.  A.  der  Erg.
Cu  Einl.  8§.  23—31),  daß  ich  daselbst  diese  Entscheidung  für  gerechtfertigt  hielte.  Das  O.L.G.  zu
Hamm  haue  in  beiden  Instanzen  den  entgegengesetzten  Grundsatz  vertreten.  b)  Ein  anderes  Pr.  1524,
v.  15.  Jon.  1845  (Entsch.  XI,  232)  behauptet  folgende  Satzc:  a)  Der  von  dem  Verklagten  erhobene
Einwand  der  Verjahrung  einer  gegen  ihn  eingeklagten  persönlichen  Schuld  ist  im  Allgemeinen  nach  den
im  ordentlichen  persönlichen  Gelschtontande  des  Verklagten  gültigen  Gesetzen  zu  beurtheilen.  -)  Dies
findet  auch  in  dem  Falle  Auwendung,  wenn  der  Verklagte  als  Ausländer,  im  Auslande,  unter  der
Herrschaft  der  dortigen  Gesetze,  —  oder  ein  Inländer  in  einer  anderen  Gerichtsbarkeit,  unter  der  Herrschaft
  der  in  dieser  bestehenden  besonderen  Gesetze  —  eine  Schuld  kontrahirt,  später  seinen  Wohnsitz  in
das  Inloand,  —  oder  in  eine  andere  Gerichtsbarkeit  im  Inlande  —  verlegt  hat,  und  der  Ablauf  der
Veriährung.  der  Schuld  erst  unter  der  Herrschaft  der  Gesetze  des  neuen  Domizils  eimritt.  7)  Bestimmen
  die  Gesetze  des  neuen  Domizils  eine  kürzere  Verjährung,  so  kann  der  Verklagte  auf  diese  kürzere
Verjährung  nur  insofern  sich  stützen,  als  der  volle  kürzere  Zeitraum  derselben  von  der  Begründun
des  neuen  Domizils  bis  zur  Austellung  der  Klage  abgelaufen  ist,  (wiederholt  in  einem  Erk.  v.  12.  Apri
1855,  Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XX,  S.  9  und  v.  u.  Febr.  1861,  Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XXXIX,  S.  357).
)  Auch  kann  der  Verklagte  auf  diese  kürzere  Verjahrung  nur  dann  sich  gründen,  wenn  er  nachzuweisen
  vermag,  daß  der  Kger  von  der  Veranderung  des  Wohnsitzes  des  Verklagten  so  zeitig  Kenntniß
erhalten,  daß  er  noch  vor  Ablauf  der  kürzeren  Verjährungsfrist  die  Klage  gegen  den  Schuldner  in  dem
neuen  Gerichtsstande  des  neuen  Domizils  hätte  anstellen  konnen.  —  Die  beiden  ersten  Sätze  (a  und
8)  werden  nicht  erwa  durch  preuß.  Ersehtovorscheihrn  geboten,  denn  solche  sehlen;  sie  gehören  der  hier
als  irrig  bezeichneten  Lehrc  an,  wonach  die  Gesetze  über  die  Verjährung  Prozeßvorschriften  sein  sollen.
(Darüber  besonders:  Weber,  natürliche  Berbindlichkeiten,  §.  95,  S.  413,  419.)  Die  andern  beiden
Sätze  (y  und  3)  sind  willkürliche  Ausnahmen  nach  Weber  a.  a.  O.,  wodurch  die  Absurdität  abgewendet
  werden  soll,  zu  welcher  jener  Grundsatz  konsequent  führ.  c)  Deutlicher  ausgesprochen  findet  sich
die  Irrlehre  in  einem  Urtheile  des  Obertr.  v.  13.  April  1848  (Rechtsf.  Bd.  IV.,  S.  27),  wonach  die
Klage  aus  der  Schwängerung  in  der  an  dem  Klagorte  vorgeschriebenen  Zeit  verjähren  soll;  deun  es
liege  in  der  Natur  des  Einwandes  der  Unzulässigkeit  einer  Klage  wegen  ibrer  Verjährung,  daß  dieser
Einwand  nur  von  demienigen  Richter,  der  überal-  über  die  Zulassung  der  Klage  zu  befinden  hat,  und
zwar  nach  denjenigen  Gesetzen  zu  beurtheilen  sei,  die  dort  gelten,  wo  der  Prozeß  angestellt  wird.  Hier
wird  nun  gar  das  Streitige  und  zu  Beweisende  selbst  als  Beweisgrund  gegeben.  (13.  A.]  Der  Satz
a,  daß  nämlich  die  Frage:  ob  eine  persönliche  Verbindlichkeit  zum  Vortheile  des  Verpflichteten  und  somit
  auch  das  dessallsige  Klagerecht  des  Berechtigten  durch  Verjährung  erloschen  sei,  oder  nicht?  nach
den  Gesetzen  beurtheilt  werden  müsse,  welche  an  dem  Orte  gelten,  wo  der  Verpflichtete  zur  Zeit  der
Austellung  der  gegen  ihn  auf  Erfüllung  gerichteten  Klage  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand  hat,  führt
zu  der  Ungereim#iheit,  daß,  wenn  der  Verpflichtete  zu  einer  Zeit,  wo  die  Klage  gegen  ihn  nach  dem
dortigen  Rechte  bereits  verjährt  ist,  an  einen  anderen  Ort,  wo  die  Verjährung  längere  Zei  dauert,
seinen  Wohnsitz  verlegt,  hierdurch  der  Anspruch  wieder  auflebt.  Das  ist  denn  in  einem  Falle,  wo  ein
Schwängerer  von  einem  Orte,  wo  die  landrechtliche  2jähr.  Verjahrung  galt,  nach  Verlauf  dieser  Verjährung
  nach  Berlin,  wo  damals  die  Verjährung  30  Jahre  dauerte,  gezogen  war,  von  dem  Gerichte
1.  Instanz  auch  wirklich  behauptet  und  angewendet  worden.  Das  Obertr.  kam  aus  Anlaß  dieses  Falles
  in  die  Verlegenheit,  emweder  diese  Ungereimtheit  für  Recht  zu  erklären,  oder  von  jenem  Grundsatze
abzugehen.  Aus  dieser  Verlegenheit  hat  es  sich  mit  der  Einführung  folgender  Ausnahme  in  das  System
  Grogene  „Der  bei  stanfindender  Kollision  verschiedener  Landes-  und  Provinzialgesetze  in  Betreff
der  Verjährung  angenommene  Grundsatz,  nach  welchem  der  von  dem  Verkl.  erhobene  Einwand  der