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5. Zurückstellung wird von derjenigen Ersatz-Kommission verfügt, in deren Bezirk der Militärpflichtige
gestellungspflichtig ist (§. 24, 2).
6. Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Nr. 3 und 4) ist für die Dauer derselben die
Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden.
Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablauf der ihnen bewilligten Zurückstellung im
Bezirk derjenigen Ersatz-Kommission gestellungspflichtig, welche ihre Zurückstellung verfügt hat. Wünschen
sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter Ersatz-Kommission die Ueberweisung nach
dem neuen Gestellungsorte zu beantragen.
7. Zurückstellungen Militärpflichtiger auf längere Dauer als vorstehend erwähnt, sowie auf Grund nicht
ausdrücklich vorgesehener Billigkeitsgründe können nur von der Ministerial-Instanz ausnahmsweise
genehmigt werden.
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommission auf dem Instanzenwege zu beantragen.
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund vorstehender Bestimmung ist unzulässig
(§. 37, 5)
R. M. G. §. 22.
8. Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie können jedoch
durch die Ersatz-Kommission (Nr. 5) und zwar für die Zeit bis zum nächsten Musterungs-Geschäft
von neuem ausgesprochen werden (F§ 97, 3).
§. 28.
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe.
1. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Unter-
suchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu
einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Voll-
streckung oder Erlaß zum Dienst im Heere oder in der Marine eingestellt.
K. M. G. §. 18.
2. Im fünften Militärpflichtiahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden (§. 27, 4.a.).
3. Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, für
die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
R. M. G. §. 18.
4. Die Aushebung der unter Nr. 3 bezeichneten Personen darf in ihrem vierten Militärpflichtjahre
erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
gelangen.
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt.
Die Dienstzeit in der Arbeiter-Abtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur Anrechnung
( §. 42, 2).
K. N. M. G. §. 18.
5. Berücksichtigung von Straferkenntnissen ausländischer Gerichte siehe §. 35, 3.
§. 29.
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit.
1. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder in der Marine
oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurück-
gestellt.
2. Die Minimalgröße für den Dienst mit der Waffe beträgt 1 m. 57 cm. Für den Dienst ohne Waffe
(Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Handwerker), sowie für die Handwerker-Abtheilungen der
Werft-Divisionen ist eine bestimmte Minimalgröße nicht vorgeschrieben.
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