Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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5.  Zurückstellung wird von derjenigen Ersatz-Kommission verfügt, in deren Bezirk der Militärpflichtige 
gestellungspflichtig ist (§. 24, 2). 
6.  Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Nr. 3 und 4) ist für die Dauer derselben die 
Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden. 
Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablauf der ihnen bewilligten Zurückstellung im 
Bezirk derjenigen Ersatz-Kommission gestellungspflichtig, welche ihre Zurückstellung verfügt hat. Wünschen 
sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter Ersatz-Kommission die Ueberweisung nach 
dem neuen Gestellungsorte zu beantragen. 
7.  Zurückstellungen Militärpflichtiger auf längere Dauer als vorstehend erwähnt, sowie auf Grund nicht 
ausdrücklich vorgesehener Billigkeitsgründe können nur von der Ministerial-Instanz ausnahmsweise 
genehmigt werden. 
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommission auf dem Instanzenwege zu beantragen. 
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund vorstehender Bestimmung ist unzulässig 
 
(§. 37, 5) 
R. M. G. §. 22. 
8. Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie können jedoch 
durch die Ersatz-Kommission (Nr. 5) und zwar für die Zeit bis zum nächsten Musterungs-Geschäft 
von neuem ausgesprochen werden (F§ 97, 3). 
                                              §. 28. 
                   Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe. 
1. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von 
mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Unter- 
suchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu 
einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Voll- 
streckung oder Erlaß zum Dienst im Heere oder in der Marine eingestellt. 
K. M. G. §. 18. 
2. Im fünften Militärpflichtiahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden (§. 27, 4.a.). 
3. Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, für 
die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. 
R. M. G. §. 18. 
4. Die Aushebung der unter Nr. 3 bezeichneten Personen darf in ihrem vierten Militärpflichtjahre 
erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte 
gelangen. 
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt. 
Die Dienstzeit in der Arbeiter-Abtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur Anrechnung 
( §. 42, 2). 
  K. N. M. G. §. 18. 
5. Berücksichtigung von Straferkenntnissen ausländischer Gerichte siehe §. 35, 3. 
                                          §. 29. 
                       Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit. 
1. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder in der Marine 
oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurück- 
gestellt. 
2. Die Minimalgröße für den Dienst mit der Waffe beträgt 1 m. 57 cm. Für den Dienst ohne Waffe 
(Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Handwerker), sowie für die Handwerker-Abtheilungen der 
Werft-Divisionen ist eine bestimmte Minimalgröße nicht vorgeschrieben. 
                                                                                              78.
	        
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