Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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In gleicher Weise sind Militärpflichtige des laufenden Jahrganges, die nach der Loosung über- 
wiesen werden (§. 46, 8), einzurangiren. 
12. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche ohne ihr Verschulden noch nicht geloost haben, loosen 
und rangiren mit den Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges. 
Gelangen sie bei dieser Aushebung nicht zur Einstellung, so sind sie in dem folgenden Jahre 
nach der Bedeutung, welche ihre Loosnummer alsdann erlangt hat, bei ihren Altersklassen einzurangiren. 
13. Ist für einen Militärpflichtigen in mehreren Bezirken geloost worden, so gilt die Loosnummer, welche 
 
 
 
  
 
 
 
 
ihm in demjenigen Aushebungs-Bezirk zu Theil geworden ist, in welchem er sich zur Musterung 
gestellt hat. 
14. Abweichungen von der Rangirung dürfen nur von der Ober-Ersatz-Kommission verfügt werden, sofern 
für einzelne Waffengattungen (Garde, Kürassiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Oekonomie= 
handwerker, Marine) die erforderliche Anzahl Rekruten innerhalb der regelmäßigen Reihenfolge nicht 
zu finden ist (§. 72, 5). 
Die Abschlußnummer wird hierdurch nicht hinaufgerückt. 
R. M. G. §. 13. 
Loosungsscheine. 
1. Den Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges werden nach der Loosung Loosungsscheine ertheilt. 
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer Militärpflicht. 
2. Die Aushändigung der Loosungesscheine erfolgt unmittelbar nach der Loosung durch die Gemeinde- 
Vorsteher oder deren Vertreter, welchen dieselben durch die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission 
zugehen. 
Vor der Aushändigung werden die Rekrutirungs-Stammrollen durch Eintragung der Loos- 
nummern ergänzt. 
3. Die Loosungsscheine sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutirungs-Stammrolle und jeder Gestellung 
vor den Ersatz-Behörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatz-Kommission vervollständigt. 
                                            §. 67. 
                    Beendigung des Musterungs-Geschäfts. 
1. Nach geschehener Loosung ist das Musterungs-Geschäft beendigt. 
2. Ueber die ordnungsmäßig stattgehabte Loosung wird ein Protokoll ausgenommen und von allen 
Mitgliedern der verstärkten Ersatz-Kommission unterzeichnet. 
Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlassen. 
3. Die ständigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und reichen hierauf 
nach näherer Bestimmung der Ober-Ersatz-Kommission eine summarische Uebersicht der Resultate des 
Musterungs-Geschäfts an die Ober-Ersatz-Kommission (unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden) ein. 
Aus dieser Uebersicht muß sich ergeben, ob der vorläufigen Brigade-Ersatz-Vertheilung hat 
entsprochen werden können (§ 54, 1). 
Ueber etwaige Einstellung unsicherer Dienstpflichtiger ist zugleich Meldung zu erstatten (§. 65, 3). 
4. Hierauf werden in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 49 die Vorstellungslisten angelegt. Ob 
dieselben einzusenden oder erst im Aushebungstermin vorzulegen, bestimmt die Ober-Ersatz-Kommission. 
Der Vorstellungsliste A. sind die betreffenden Ausschließungs-Scheine, der Vorstellungsliste B. die 
Ausmusterungs-Scheine, der Vorstellungsliste C. die Ersatz-Reserve-Scheine II., der Vorstellungsliste D. 
für die unter b.—d. enthaltenen Militärpflichtigen die Ersatz-Reserve-Scheine I. beizufügen. 
5. Treten nach Aufstellung der Vorstellungslisten durch Verziehen der Militärpflichtigen ect. Veränderungen 
ein, so sind durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission Veränderungs-Nachweise zu den Vor- 
stellungslisten anzufertigen und im Aushebungstermin vorzulegen.
	        
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