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nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 5 wegen Landstreichens, zu 6 wegen gewerbs-
mäßiger Unzucht, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz vom
26. Dezember v. Js.;
7. der Tagelöhner Theobald Emil Catoire, geboren und ortsangehörig zu Lille in Frankreich,
34 Jahre alt,
8. der Metzgergeselle Moses Sundelowicz, geboren und ortsangehörig zu Tauroggen (Gou-
vernement Kowno in Rußland), 23 Jahre alt,
9. Heinrich Eichholzer, geboren und ortsangehörig zu Kirchberg (Kanton St. Gallen in der
Schweiz), 27 Jahre alt,
10. der Schuhmacher Jakob Baumgartner, gebürtig aus Mülhausen im Ober-Elsaß, durch
Option französischer Staatsangehöriger und ortsangehörig zu Geay (Departement Haute-
Sane in Frankreich),
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens (zu 7—9 auch wegen
Bettelns), durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Kolmar vom (zu 7
und 8) 28., resp. (zu 9 und 10) 31. Dezember v. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
2. F i n a n z = W e s e n .
Bekanntmachung.
Gemäß §. 7 des Gesetzes vom 30. April d. Js., betr. die Ausgabe von Reichs-Kassenscheinen (Reichs-Gesetz-
blatt Seite 40), wird die anliegende Beschreibung der Reichs-Kassenscheine zu 5, 20 und 50 Mark hiermit
bekannt gemacht.
Berlin, den 24. Dezember 1874.
Reichsschulden-Verwaltung.
Graf zu Eulenburg. Löwe. Hering. Rötger.
Beschreibung
der nach dem Gesetze vom 30. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 40) auszugebenden
Reichs-Kassenscheine zu 5, 20 und 50 Mark. «
. A. Allgemeine Kennzeichen.
Die Reichs-Kassenscheine sind auf Hanfpapier mit Wasserzeichen gedruckt. Die Schauseite derselben
ist in Kupferstichdruck, die Rückseite in Buchdruck ausgeführt.
Die Schauseite enthält den Text
Reichs -Kassen Schein
Gesetz von 30. April 1874
FÜNF ZWANZIG, FÜNFZIG MARK
Berlin, den 11. Juli 1874
REICHS-SCHULDEN-VERWALTDUNG
Löwe. Hering. Rötger.
das Reichswappen und die Strafandrohung: .
»Wer Reichs - Kassensche nachmacht oder verfälscht.oder nachgemachte oder verfälschte
Reichs Kassenscheine wissentlich in Verkehr-bringt. wird auch nach §§.146 bis 149 des Straf-
gesetzbuchs vom 15. Mai 1871 bestraft.“