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* 4. B. C.
für für Arbeits- für
Prüfung hülfe und Prüfung
und Stem' verwendetes ohne Stem-
pelung Material pelung
Mark. Mark. Mark.
für einen Apparat . bis zu 100 Liter Inhalt 6 3 4
77 7 7° über 100 7 77 400 7 7*“ 12 6 9
7 77 7 7 400 *#- 7 600 77 77 1 6 8. 1 2
7“ 7% 7 7* 600 7 77 800 7. “ 20 1 ·0 15
* 77 7° 7“ 800 7 7° 1000 7“ 77 24 12 18
und für jedes vollständige oder unvollständige
hundert Liter Inhalt mehr je ein Mehrbetrag
von ÖTT 2 1 1
In Betreff der Normirung der Gebühren für Arbeitshülfe und verwendetes Material (B.),
sowie in Betreff der Zulässigkeit und der Modalitäten der Eichungen außerhalb der Amts-
stelle gelten gleichmäßig die vorstehend unter 3 getroffenen bezüglichen Bestimmungen.
6. Bei der Eichung der im Nachtrage zu §. 32 der Eichordnung (Zirkular 27 vom 28. Sep-
tember 1875) zugelassenen Waagen-Konstruktion (kombinirte Brücken= und Tafelwaage) ist
die Summe der für jede der beiden vereinigten Waagen-Gattungen in der Taxe ausge-
worfenen Gebühren in Ansatz zu bringen.
Berlin, den 30. November 1875.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission.
Foerster.
6. Post.- Wesen.
Außerkurssetzung und Einlösung der Postwerthzeichen zu ½, 1, 2, 2 ¼1 und 5 Groschen.
Vom 1. Januar 1876 ab werden zur Frankirung von Postsendungen nur noch solche Postwerthzeichen zu-
gelassen, auf denen der Werthbetrag in der Reichswährung ausgedrückt ist. Die bisher daneben noch gültig
gewesenen Postwerthzeichen mit Angabe des Werthbetrages in der Thalerwährung, und zwar die Freimarken
zu ½, 1, 2, 2⅛ und 5 Groschen, die gestempelten Briefumschläge zu 1 Groschen und die gestempelten
Postkarten, sowohl einfache als solche mit Rückantwort, zu ½ bez. 1 Groschen, können von dem angegebenen
Postkarten ab zur Frankirung nicht mehr verwendet werden. Die Vorräthe an Postwerthzeichen der Thaler=
währung, welche sich am Jahresschlusse noch in den Händen des Publikums befinden, können in der Zeit vom
1. Januar bis einschließlich den 15. Februar 1876 bei den Postanstalten gegen Postwerthzeichen des gleichen
Betrages in der Reichswährung umgetauscht werden. Eine Einlösung gegen Baar findet nicht statt. Zur
Erleichterung des Uebergangs sind die Postanstalten angewiesen, vom 16. Dezember ab überhaupt nur
noch Postwerthzeichen in der Reichswährung zu verkaufen.
Berlin W., den 8. Dezember 1875.
Kaiserliches General-Postamt.