Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Von 16. bis 23. Mai 1878 hat die Reichsbank an Gold angekauft: 
  
in Münzen in Barren 
für 90 607,80 M. für — .MA. 
Vorher seit dem 3. Januar 1876 „ 28 866 45 1,80 „ „ 253 049 387,72 » 
Zusammen für 28957 059,10 M. für 253 049 387,72 4 
  
71!1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Nachdem die Eisenbahn von Mutzig nach Rothau eröffnet und auf dem Bahnhofe zu Schirmeck ein Zoll- 
abfertigungslokal eingerichtet worden ist, können hei dem Kaiserlichen Hauptzollamte zu Schirmeck Abfertigungen 
nach Maßgabe des F. 66 des Vereinszollgesetzes, sowie Aus= und Umladungen der auf der Eisenbahn unter 
Raumverschluß beförderten Güter — §. 65 des Vereinszollgesetzes — vorgenommen werden. Auch können 
Begleitscheingüter unter Eisenbahnwagenverschluß auf das genannte Hauptamt abgefertigt werden. 
  
Den Stations-Kontrolör zu Mülhausen, Königlich preußischen Ober-Grenz-Kontrolör Frank ist der Karakter 
als Steuer-Inspektor verliehen worden. 
Dem Stations-Kontrolör zu Dresden, Königlich preußischen Ober-Steuer-Kontrolör Baumgarten ist 
der Titel eines Steuer-Inspektors bereits in seiner früheren Stellung beigelegt worden. 
  
5. Justiz-Wesen. 
Bei der Ausführung der Uebereinkommen, welche von der Kaiserlich deutschen mit der Königlich italienischen 
desgleichen mit der Königlich belgischen Regierung 
wegen Wegfalls der sogenannten Trau-Erlaubnißscheine 
geschlossen worden sind: 
Central-Blatt von 1875 S. 155 und 719 
entstehen häufig Zweifel darüber: welche Landesbehörden in Italien, beziehungsweise in Belgien zur Erthei- 
lung von Bescheinigungen über das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen zuständig sind, wenn solche Be- 
Hütmsunge behufs einer Eheschließung in Deutschland von Angehörigen jener Länder beigebracht werden 
müssen. 
Zur Beseitigung solcher Zweifel wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Italien die 
Civilstandsbeamten es sind, welche für italienische Staatsangehörige die in Rede stehende Bescheinigung aus- 
zustellen haben und daß, was Belgien anlangt, dem fraglichen Zwecke die Bescheinigung dient, welche der 
Civilstandsbeamte des belgischen Domizils eines der eheschließenden Theile stets darüber zu ertheilen hat, 
daß die durch Artikel 63 des Code civil vorgeschriebenen beiden Verkündigungen stattgefunden haben, ohne 
daß gegen die beabsichtigte Eheschließung Einspruch erhoben worden. 
Berlin, den 22. Mai 1878. 
Der Staatssekretär im Reichs-Justizamt. 
Dr. Friedberg. 
 
	        
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