Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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stellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer 
muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5. mit einer vom Stande des Führers aus zu handhabenden Dampfpfeife. 
§. 12. 
Läutewerke der Lokomotiven. 
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, sind die Lokomotiven, welche 
die Bahnstrecke befahren, mit helltönenden Läutewerken auszurüsten. 
§5. 13. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
Jede Lokomotive und jeder Tender muß mit Bahnräumern, sowie erstere mit einem verschließbaren, 
an dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten versehen sein. Wenn die Beschaffenheit des zu benutzenden 
Brennmaterials es erfordert, sind die Lokomotiven mit Vorrichtungen auszurüsten, durch welche der Aus- 
wurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird. 
8. 14. 
Tenderbremsen. 
Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen ausgerüstet sein. 
8. 15. 
Federn, Zugapparate, Buffer. 
Alle in geschlossenen Zügen, mit Ausnahme der Arbeitszüge, gehenden Wagen müssen auf Federn 
ruhen und alle Personenwagen mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern 
versehen sein. 
8. 16. 
Spurkränze. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
S. 17. 
Stärke der Radreifen. 
Auf Bahnen mit normaler Spurweite muß bei Lokomotiven und Tendern die Stärke schmiedeeiserner 
Radreifen mindestens 19, diejenige stählerner mindestens 15 Millimeter betragen; bei Wagen dagegen können 
schmiedeeiserne und stählerne Radreifen bis auf 16 bezw. 12 Millimeter abgenutzt werden. 
Auf schmalspurigen Bahnen muß die Stärke der schmiedeeisernen und stählernen Radreifen der 
Lokomotiven und Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagen mindestens 10 Millimeter betragen. 
8. 18. 
Revision der Wagen. 
Jeder Wagen ist mindestens alle zwei Jahre einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei welcher 
die Achsenlager und Federn abgenommen werden müssen. 
8. 19. 
Bezeichnungen an den Wagen. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnun gsnummer, unter welcher er in den Werkstätten- und Revisionsregistern geführt wird; 
c) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder; 
d) das größte zulässige Ladegewicht; 
e) das Datum der letzten Revision.
	        
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