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sicht zu verfahren, damit eine Beschädigung des Tabacks vermieden werde. Bei den Büscheln wird es in der
Regel genügen, die Blattstiele nachzuzählen. Da die Grumpen, der Bruch und die sonstigen Abfälle in der
festgesetzten Blätterzahl nicht enthalten sind, so ist darauf zu achten, daß auch dieser Theil der Tabackernte
vollständig vorgeführt wird.
4. Bei der Verwiegung des Tabacks ist das Brutto= und Nettogewicht für jede Gattung von Taback
(Tabackblätter einschließlich Sandblätter, Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle) besonders zu ermitteln und
in Spalte 9 und 10 der Verwiegungsanmeldung einzutragen. Das Gewicht der vorhandenen Unschließun-
gen und Schnüre kann für gleichartige Kolli durch Probeverwiegung festgestellt werden. Das ermittelte oder
auf Grund der Probeverwiegungen berechnete Gewicht der Umschließungen und Schnüre wird hierauf in
Spalte 11 der Verwiegungsanmeldung angegeben und in Spalte 12 das Nettogewicht des verwogenen
Tabacks eingetragen und summirt. Bei der Eintragung der einzelnen Gewichtsmengen in die Spalten 9
bis 12 der Verwiegungsanmeldung bleiben Mengen unter 0,05 kg außer Betracht.
5. Ergeben sich bei der Revision des Tabacks in Bezug auf die Sdentität oder Beschaffenheit des-
selben Anstände, welche eine weitere Untersuchung nöthig machen, so ist dem Oberkontrolör sofort Anzeige zu
erstatten, sowie der Taback nach Maßgabe des §. 15 des Gesetzes bis nach Abfertigung der unbeanstandeten
Posten zurückzustellen und erforderlichen Falls auf Kosten des Inhabers des Tabacks unter amtlicher Ver-
wahrung und Verschluß zu halten. Der Oberkontrolör trifft, vorbehaltlich der dem Tabackpflanzer
zustehenden Berufung an die oberen Behörden, Entscheidung hinsichtlich der wahrgenommenen Anstände.
6. Der in die Verwiegungsanmeldung eingetragene Revisionsbefund ist von den Waagebeamten zu
unterzeichnen.
7. Der Oberkontrolör hat bei jeder Verwiegungsstelle seines Bezirks einer größeren Anzahl von
Verwiegungen beizuwohnen, dabei über die ordnungsmäßige Vornahme der Revision und Verwiegung des
Tabacks zu wachen und die betreffenden Revisionsbefunde mit zu vollziehen.
8. Die nach §. 17 entnommenen Blätterproben sind nach beendeter Verwiegung an den In-
haber des Tabacks gegen eine in Spalte 16 der Verwiegungsanmeldung außzunehmende Bescheinigung
zurückzugeben.
8. Feststellung der Steuer von dem zur Verwiegung gestellten Taback.
§. 24.
Zu 8. 16 Absatz 1 des Gesetzes.
Die von den Verwiegungsstellen nach §. 16 Absatz 1 des Gesetzes zu ertheilenden amtlichen Be-
Wuhtet scheinigungen über das Ergebniß der Verwiegung sind nach Muster 9 auszufertigen.
Die nach §. 12 des Gesetzes errichteten besonderen Verwiegungsstellen senden die bei ihnen ein-
gegangenen Verwiegungsanmeldungen innerhalb der von der Steuerhebestelle festgesetzten Fristen an
dieselbe ein. 4
Das Verwiegungsregister ist nach Beendigung der Verwiegungen abzuschließen und ebenfalls an die
Steuerhebestelle einzusenden.
Die Steuerhebestelle prüft die von den Verwiegungsstellen eingehenden Beläge und trägt nach
erfolgter Erörterung und Beseitigung der etwa gefundenen Anstände das ermittelte Nettogewicht des zur
Verwiegung gestellten Tabacks unter lI. der Abtheilung E der Anmeldung ein. Nachdem der von einem
Tabackpflanzer gewonnene Taback vollständig zur Verwiegung vorgeführt worden ist, wird aus dem bei der
Verwiegung ermittelten Gewicht des Tabacks durch Abzug von einem Fünftel das steuerpflichtige Gewicht
desselben und der hierauf haftende Steuerbetrag berechnet und letzterer nach Maßgabe des §. 16 Absatz 1
Muster—W. des Gesetzes dem zur Gestellung des Tabacks Verpflichteten nach Anleitung des Musters 10 amtlich bekannt
gemacht.
Die Berechnung wird in die Anmeldung aufgenommen. Die Register oder Beläge, in welchen
der verwogene Taback und der darauf haftende Steuerbetrag nach Maßgabe der weiteren Bestimmung des
Tabacks (§§. 27, 28 und 31) nachgewiesen ist, sind in Spalte 15 der Verwiegungsanmeldung anzugeben.
§. 25.
Ist von einem Tabackpflanzer eine geringere als die von ihm nach §. 6 des Gesetzes zu vertretende
Tabackmenge zur Verwiegung gestellt worden, so hat derselbe nach §§. 6 und 21 des Gesetzes, unbeschadet
etwaiger Strafverfolgung, von der Fehlmenge die Tabacksteuer zu entrichten.