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16. Bei der Versendung von Taback, welcher ohne Verschlußanlage mit Versendungsschein abgefertigt
worden ist, wird von dem als versendet nicht nachgewiesenen Theil die Tabacksteuer eingezogen (vergleiche
Muster 15). Hatte die Versendung unter unverletztem amtlichem Verschluß stattgefunden, so bleibt ein bei
dem Empfangsamt ermitteltes Mindergewicht außer Betracht.
Ul. Steuererlaß für vernichteten Taback.
§. 29.
Zu §F. 16 Absatz 3 des Gesetzes und §. 19 der Bekanntmachung.
Wenn auf Antrag des Tabackpflanzers der zur Verwiegung gestellte Taback oder ein Theil desselben
bei der Verwiegung vernichtet worden ist (§. 19 Absatz 1 der Bekanntmachung) so hat der beaussichtigende
Beamte in der Spalte 16 der Verwiegungsanmeldung die stattgehabte Vernichtung des Tabacks unter Angabe
des Tags der Vernichtung, des dabei eingehaltenen Verfahrens, der Gattung des vernichteten Tabacks und
des Nettogewichts desselben zu bescheinigen. Letzteres ist sodann in Spalte 13 der Verwiegungsanmeldung
und in der Abtheilung E der Anmeldung anzumerken.
3. 30.
In den im §. 19 Absatz 2 der Bekanntmachung bezeichneten Fällen hat die Steuerhebestelle die bei
ihr eingehenden Anträge auf Erlaß der Steuer wegen eines nach der Verwiegung eingetretenen Feuerschadens
sofort dem Oberkontrolör zu übersenden, welcher den Schaden in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorsteher
oder dessen Stellvertreter an Ort und Stelle mit möglichster Beschleunigung zu ermitteln und hierzu den
Beschädigten einzuladen hat.
Wenn die gesammte Ernte des Pflanzers durch Feuer vernichtet ist, so wird die ganze Steuer er-
lassen. Ist dagegen nur ein Theil der Ernte durch Feuer vernichtet, so findet nur der Erlaß eines verhält-
nißmäßigen Theils der Steuer statt. Im letzteren Falle ist der nicht zu Verlust gegangene Theil der Ernte
zu verwiegen. Außerdem ist durch Abschätzung festzustellen, wie das Gewicht des Tabacks in dem Zustande,
in welchem derselbe sich zur Zeit dieser Verwiegung befindet, sich zu dem Gewicht des Tabacks in dachreifem
trockenem Zustande verhält. Für angebrannte oder sonst beschädigte, jedoch nicht völlig unbenutzbare Taback-
blätter kann ein Steuererlaß nur dann gewährt werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden
sind. Hinsichtlich der Zuziehung von Sachverständigen finden die Bestimmungen im §. 15 Anwendung.
Nach Beendigung der Ermittelungen sind die Verhandlungen der Direktiobehörde vorzulegen, welche
über den Steuerlaß zu entscheiden hat. Die Tabackmenge, für welche die Steuer erlassen worden ist, wird in
dem Abrechnungsbuch abgeschrieben.
War die Steuer bereits im Sollregister (§. 40) eingetragen, so wird der erlassene Steuerbetrag dort
abgesetzt. Wenn der Steuerbetrag bereits eingezahlt war, so ist derselbe zurückzuerstatten.
Wegen der Befugniß der obersten Landesfinanzbehörden zum Erlaß der Steuer, falls der Antrag
erst mach Ablauf der festgesetzten Frist gestellt ist, findet die Schlußbestimmung des §. 15 sinngemäße An-
wendung. "
12. Haftung für Entrichtung der Tabacksteuer.
§. 31.
Zu §. 19 des Gesetzes und §. 20 der Bekanntmachung.
1. Die eingehenden Anmeldungen über die Veräußerung von Taback (§. 20 Absatz 1 der Bekannt-
machung) sind dahin zu prüfen, ob der Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der solidarischen
Haftpflicht wegen der Persönlichkeit des Erwerbers oder mangelnder Sicherheit für die Steuerentrichtung be-
sondere Bedenken entgegenstehen. Ist dies der Fall, so ist die Entlassung nur zu gewähren, wenn der ur-
sprünglich Steuerpflichtige die Uebergabe des Tabacks vor der Steuerbehörde bewirkt. Alsdann ist erforder-
7 Fals der vorgeführte Taback in amtliche Verwahrung zu nehmen, bis die Steuer entrichtet oder sicher-
gestellt wird.
2. Bei der Veräußerung von Taback hat der Erwerber stets die Haftpflicht für den nach §. 16
Absatz 1 des Gesetzes auf dem Taback lastenden Steueranspruch zu übernehmen. Soll nur ein Theil des
verwogenen Tabacks veräußert werden, so ist in der betreffenden Anmeldung anzugeben, wie der nach §. 16
Absatz 1 des Gesetzes auf der Gesammtmenge des Tabacks lastende Steuerbetrag sich nach dem Verhältniß