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des Gewichts auf den veräußerten und auf den in der Verwahrung des Tabackpflanzers verbleibenden un-
versteuerten Taback vertheilt (§. 20 Absatz 3 der Bekanntmachung).
3. Will der Erwerber des Tabacks denselben über die Zollgrenze ausführen oder in eine Nieder-
lage verbringen, so hat er zu diesem Behufe einen Versendungsschein zu erwirken. Andernfalls ist der Taback
zur Versteuerung zu ziehen.
4. Bei der Berechnung der Steuer von demjenigen Taback, welcher ohne Veräußerung versendet
oder nach §s. 27 Absatz 2 steuerfrei abgeschrieben, oder vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Ver-
kehr gesetzt werden soll (§. 20 Absatz 2 der Bekanntmachung), ist in derselben Weise, wie bei der Berechnung
der Steuer von veräußertem Taback (Ziffer 2) zu verfahren.
5. Dem ursprünglich Steuerpflichtigen ist über die Entlassung aus der Haftpflicht für die auf dem
versendeten, steuerfrei abgeschriebenen oder versteuerten Taback ruhende Tabacksteuer eine Benachrichtigung nach
— Muster 16 zu ertheilen.
6. Wenn nur ein Theil des Tabacks, für welchen nach §. 16 Absatz 1 des Gesetzes dem Taback-
pflanzer die Steuer zur Last gestellt ist, versendet, steuerfrei abgeschrieben, veräußert oder versteuert wird, so
ist dem Tabackpflanzer gleichzeitig Mittheilung von der ihm nach Abzug der betreffenden Beträge noch zur
Last stehenden Steuer zu machen.
7. Nach der Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der Haftpflicht ist die Versendung
oder Versteuerung des Tabacks in der Verwiegungsanmeldung, beziehungsweise, wenn der Taback nach der Ver-
wiegung von dem Tabackpflanzer zurückgenommen und unversteuert weiter aufsbewahrt worden war, in dem
Abrechnungsbuch nachzuweisen.
8. Auf den Anmeldungen über die Veräußerung von Taback (Muster e der Bekanntmachung) ist
der Tag der Uebergabe der Anmeldung und der Tag, an welchem der bisher Steuerpflichtige aus der
Haftpflicht für die Tabacksteuer entlassen worden ist, sowie die Nummer des Verwiegungsregisters oder des
Abrechnungsbuchs, unter welcher der Taback eingetragen, anzumerken. Entsprechend ist bei den Anmeldungen
über den in den freien Verkehr zu setzenden Taback (Muster k der Bekanntmachung) zu verfahren.
Die Anmeldungen sind dem Verwiegungsregister beziehungsweise dem Abrechnungsbuch beizufügen.
13. Einziehung der Steuer für den der Verwiegung entzogenen Taback.
§. 32.
Zu §. 21 des Gesetzes.
Ist die im §. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung eines Grundstücks nicht rechtzeitig oder gar
nicht erfolgt, so hat die Steuerhebestelle, unabhängig von dem etwa einzuleitenden Strafverfahren, die ein-
gegangene beziehungsweise die auf Grund der Anzeige anzufertigende Anmeldung dem Oberkontrolör zu über-
senden. Gleichzeitig sind die Grundstücke nachträglich in das Anmelderegister einzutragen. Der Oberkontrolör
hat, wenn die Feststellung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge nach den in den §§. 7 ff.
ertheilten Vorschriften noch thunlich ist, die Feststellung zu bewirken. Andernfalls hat die Abschätzung der
Ernte nach Maßgabe des §. 35 Absatz 2 des Gesetzes zu erfolgen. Das letztere Verfahren ist auch dann in
Anwendung zu bringen, wenn nach der Revision des zur amtlichen Verwiegung vorgeführten Tabacks ermittelt
wird, daß ein Theil des steuerpflichtigen Tabacks der Verwiegung entzogen worden ist. Nach erfolgter Fest-
stellung der steuerpflichtigen Tabackmengen ist die Tabacksteuer sofort einzuziehen.
Hinsichtlich der Versteuerung der bei der Verwiegung des Tabacks festgestellten Fehlmengen wird auf
§. 25 Bezug genommen.
14. Vorschristen für den Tabackbau.
§. 33.
Zu §. 22 des Gesetzes und §§. 21 und 22 der Bekanntmachung.
1. Ueber die etwa eingehenden Anträge von Tabackpflanzern auf Entbindung von der Vorschrift,
die zur Regelung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabackpflanzen (das Köpfen, Ausgeizen) bis zu
dem hierfür festgesetzten und bekannt gemachten Termine vollständig zu bewirken (§. 22 Ziffer 3 des Gesetzes),
entscheidet nach Anleitung des Hauptamtsvorstandes der Oberkontrolör. Die Anträge sind nur zu geneh-
migen, wenn hierfür ein besonderes Bedürfniß, z. B. zum Zweck des Samenziehens, besteht. Die Genehmi-