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Die durch die Bearbeitung hergestellten Gegenstände und die Fabrikationsabfälle treten nach ihrem
Festmeter-Inhalt bezw. Gewicht an die Stelle der ursprünglich im Lagerkonto angeschriebenen Post.
§. 10.
Abgang vom Lager.
Hölzer, welche in einem reinen Privattransitlager für Holz gelagert haben, dürfen nur nach anderen
reinen Transitlagern oder nach dem Zollauslande versandt oder zum Bau von Seeschiffen verwendet werden.
Die aus dem Lager entnommenen Hölzer sind nach den Vorschriften des Begleitschein= und Nieder-
lage-Regulativs sowie der etwa erlassenen besonderen Bestimmungen unter Zollkontrole abzufertigen. Dabei
kann von einer Verschlußanlage abgesehen, auch die Revision auf probeweise Ermittelungen beschränkt werden,
wenn der Lagerinhaber durch ordnungsmäßig geführte kaufmännische Bücher den Ab= und Zugang zuver-
lässig nachweist.
§. 11.
Erleichterungen bei der Revision.
Die Direktiobehörde kann unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision der Hölzer
bei der Aufnahme in das Lager, nach erfolgter Bearbeitung und bei der Entnahme aus demselben nach dem
Ermessen des Amtsvorstandes ganz oder theilweise durch die Bescheinigung einer bei der Beaufssichtigung von
Holzabladungen dauernd verwendeten Person über Zahl, Gattung und Festmeter-Inhalt bezw. Gewicht der
Hölzer ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein für
allemal vereidigt sein.
Eine derartige Genehmigung darf ebenfalls nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die
kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Abgang und Zugang vom und zum Lager zuverlässigen Auf-
schluß geben.
§. 12.
Aufhebung des Lagers.
Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers kann seitens der Direktivbehörde insbesondere auch
dann erfolgen, wenn Defrauden oder Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung der Hölzer §§. 6
bis 9) oder auf den Verbleib der vom Lager versendeten Hölzer (§§. 10 und 11) verübt worden sind;
ebenso dann, wenn der Zoll für den durchschnittlichen Zugang von ausländischem Holz zum Lager in den
beiden letzten Kalenderjahren für das Jahr einen Betrag von 1 200 M nicht erreicht hat. Der Widerruf
darf auch auf die Erlaubniß zur Bearbeitung beschränkt werden.
In allen Fällen des Aufhörens eines reinen Transitlagers für Holz ist der Lagerbestand innerhalb
einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Frist seitens des bisherigen Lagerinhabers oder seiner Rechts-
nachfolger (Erben, Konkursmasse u. s. w.) unter Zollkontrole entweder in das Zollausland oder auf ein
anderes reines Transitlager oder zum Bau von Seeschiffen abzufertigen. Ausnahmsweise kann die Direktiv-
behörde den Uebergang des Bestandes in ein gemischtes Transitlager oder in den freien Verkehr gegen Ent-
richtung der tarifmäßigen Zollgefälle gestatten.
IV. Gemischte Privattransitlager.
§. 13.
Im allgemeinen.
Auf die gemischten Lager für Holz ohne amtlichen Mitverschluß finden im allgemeinen auch die
Vorschriften der §§. 3 bis 12 mit nachstehenden Zusätzen bezw. Abänderungen entsprechende Anwendung.
§. 14.
Bewilligung des Lagers.
An welchen Orten gemischte Lager gestattet werden dürfen, bestimmt der Bundesrath.
Das Bedürfniß eines gemischten Transitlagers für Holz an solchen Orten ist von der Direktio-
behörde nur dann anzuerkennen, wenn nach den Büchern des Gewerbtreibenden der Umfang des von ihm
betriebenen Holzgeschäfts ohne den Besitz eines solchen Lagers voraussichtlich eine wesentliche Einschränkung
selbst unter der Voraussetzung erfahren würde, daß ihm ein reines Transitlager bewilligt wäre. In anderen
Fällen entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde über die Bedürfnißfrage.